18.08.2011

Rundfunkgebührenfreiheit für Internet-PC als Zweitgerät im nicht ausschließlich privaten Bereich

Für Internet-PCs als Zweitgeräte im nicht ausschließlich privaten Bereich besteht Rundfunkgebührenfreiheit. Die sog. neuartigen Geräte wie etwa Laptops und internetfähige Mobiltelefone dienen häufig nicht (primär) dem Rundfunkempfang, sondern werden als Arbeitsmittel benutzt.

BVerwG 17.8.2010, 6 C 15.10 u.a.
Der Sachverhalt:
In allen drei Fällen nutzten die Kläger jeweils einen Teil ihrer Wohnungen für die Ausübung einer selbstständigen (freiberuflichen) Tätigkeit. In den dafür eingerichteten Räumen verfügten sie über einen internetfähigen Computer. In den anderen ausschließlich privat genutzten Räumen waren jeweils herkömmliche Fernseh- und Rundfunkgeräte vorhanden, für die Rundfunkgebühren bezahlt wurden. Die beklagten öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten verlangten auch für die beruflich genutzten PC Rundfunkgebühren. Die Kläger beriefen sich hingegen sich auf die Gebührenbefreiung für Zweitgeräte.

Die Vorinstanzen hatten den Klägern Recht gegeben und die Gebührenbescheide aufgehoben. Die hiergegen gerichteten Revisionen der beklagten Rundfunkanstalten blieben vor dem BVerwG erfolglos.

Die Gründe:
Nach der einschlägigen Bestimmung des Rundfunkgebührenstaatsvertrages ist für neuartige Rundfunkempfangsgeräte - insbesondere Rechner, die Rundfunkprogramme ausschließlich über Angebote aus dem Internet wiedergeben können - im nicht ausschließlich privaten Bereich keine Rundfunkgebühr zu entrichten, wenn die Geräte ein und demselben Grundstück oder zusammenhängenden Grundstücken zuzuordnen sind und andere Rundfunkempfangsgeräte dort zum Empfang bereitgehalten werden.

Die Vorschrift ist dahin auszulegen, dass sie auch dann anzuwenden ist, wenn das herkömmliche Rundfunkempfangsgerät als Erstgerät auf demselben Grundstück zum Empfang bereitgehalten wird, dem auch der PC als Zweitgerät zuzuordnen ist, ohne dass es darauf ankommt, ob auch das herkömmliche Rundfunkempfangsgerät in dem nicht ausschließlich privat, sondern auch beruflich genutzten Bereich des Grundstücks oder der Wohnung bereitgehalten wird. Denn Sinn und Zwecks der Regelung ist es, die neuartigen Rundfunkempfangsgeräte rundfunkgebührenrechtlich zu privilegieren. Schließlich sind sie - wie etwa Laptops und internetfähige Mobiltelefone - nicht selten tragbar und entziehen sich von daher einer festen Zuordnung zu bestimmten Räumlichkeiten. Andererseits dienen diese neuartigen Geräte - vor allem im nichtprivaten Bereich - häufig nicht (primär) dem Rundfunkempfang, sondern werden als Arbeitsmittel benutzt.

Linkhinweis:

Auf den Webseiten des BVerwG finden Sie den Volltext der Pressemitteilung hier.

BVerwG PM Nr. 67 vom 18.8.2011
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