26.09.2016

Schaden durch Abschleppunternehmen im Ausland

Bei der Schutzbriefleistung Pannenhilfe kann es zu erheblichen Haftungsunterschieden kommen, je nachdem, ob die Leistung im In- oder aber im Ausland erbracht wird. Ist für das Ausland lediglich Kostenerstattung vereinbart, haftet die Schutzbriefversicherung des Automobilclubs nicht für Schäden, die beim Abschleppen entstanden sind.

AG München 11.1.2015, 251 C 18763/15
Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist Mitglied eines großen deutschen Automobilclubs. Ihr Fahrzeug unterfällt der Schutzbrief-Gruppenversicherung. Als die Klägerin mit ihrem Auto in Dänemark unterwegs war kam es zu einem Motorendefekt, so dass die Fahrt nicht fortgesetzt werden konnte. Nach telefonischer Rücksprache mit der Schutzbriefversicherung des Automobilclubs verständigten deren Mitarbeiter ein dänisches Abschleppunternehmen. Beim Abtransport fiel das Fahrzeug jedoch versehentlich vom Abschleppfahrzeug. Es entstand erheblicher Sachschaden. Die gut 5.000 € wollte die Klägerin daraufhin von der beklagten Schutzbriefversicherung ersetzt bekommen, was die Versicherung jedoch ablehnte.

Die Assekuranz war der Auffassung, es sei zwischen eigenen Serviceleistungen und reinem Kostenersatz zu unterscheiden. Für den Fall der Pannen- und Unfallhilfe im Ausland sei im Rahmen der Gruppenversicherungsbedingungen lediglich Kostenerstattung bis zu den im Vertrag vorgesehenen Leistungsgrenzen vereinbart. Die Leistung werde gerade nicht selbst bzw. zusammen mit ihren Vertragspartnern durchgeführt, man werde vielmehr nur als Vermittler tätig. Für den im Ausland agierenden Abschleppdienst bestehe keine Verantwortung, dieser sei weder Erfüllungsgehilfe noch im Auftrag der Beklagten tätig.

Das AG wies die Klage ab. Das Urteil ist rechtskräftig.

Die Gründe:
Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Zahlungsanspruch, da die Beklagte den behaupteten Schaden nicht selbst verursacht hatte.

Die Beklagte ist zudem nicht für einen durch das dänische Abschleppunternehmen verursachten Schaden rechtlich verantwortlich. Dies folgte bereits daraus, dass es sich bei von der Beklagten vertraglich geschuldeten Leistungen lediglich um einen reinen Kostenersatz handelte. Bei Pannenfällen im Ausland erbringt die Beklagte die Pannenhilfe gerade nicht selbst, sondern vermittelt lediglich die Erbringung der Serviceleistung. Dies folgt aus § 23 Ziffer 2 i.V.m. § 1 Ziffer 3 der Gruppenversicherungsbedingungen.

In § 1 Ziffer 3 wird darauf hingewiesen, dass die Pannen- oder Unfallhilfe eine zusätzliche Serviceleistung in Deutschland ist, aus § 23 Ziffer 2 ergibt sich, dass Kosten erstattet werden. Dass die Beklagte entsprechende Leistungen der Pannenhilfe vor Ort als eigene Leistungen durchführen würde, ergab sich hieraus gerade nicht. Unerheblich war auch, dass die Beklagte das Tätigwerden des Abschleppunternehmens vor Ort veranlasst hatte. Es lag insofern kein genauer Vortrag der beweisbelasteten Klägerin dafür vor, dass die Beklagte einen eigenen Auftrag erteilt habe oder aber sie ein Auswahlverschulden treffe.

AG München PM vom 23.9.2016
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