08.02.2012

Schadensersatz nach Verkehrsunfällen: BGH entscheidet sich für Quotelung von Sachverständigenkosten

Der für das Schadensersatzrecht zuständige Senat hat nunmehr klargestellt, dass die Sachverständigenkosten nach einem Verkehrsunfall ebenso wie die übrigen Schadenspositionen des Geschädigten nur im Umfang der Haftungsquote zu ersetzen sind. Diese Frage war in der OLG-Rechtsprechung in jüngster Zeit unterschiedlich beurteilt worden.

BGH 7.2.2012, VI ZR 133/11
Der Sachverhalt:
In den beiden zugrunde liegenden Fällen hatten die Kläger Schadensersatzansprüche aus Verkehrsunfällen gegenüber den Beklagten geltend gemacht. Beide Klagen blieben vor den LG erfolglos. Auf die Berufungen der Kläger hob das jeweilige OLG das Urteil der Vorinstanz auf und gab der Klage teilweise statt. Die OLG stellten in beiden Fällen ein Mitverschulden des Klägers am jeweiligen Unfall fest. In der Folgezeit stritten die Parteien um die Erstattung der Gutachterkosten.

Das OLG Frankfurt a.M. stellte fest, dass der Anspruch auf Ersatz der Sachverständigenkosten nicht entsprechend der Verursachungsquote zu kürzen sein soll. Es war der Ansicht, bei den Kosten für den Sachverständigen handele es sich um solche, die der Schadensfeststellung dienten, also ausschließlich erforderlich seien, um den aufgrund der jeweiligen Haftungsquote erstattungsfähigen Anteil des dem Geschädigten entstandenen Gesamtschadens von dem Schädiger erstattet zu bekommen. Im Gegensatz zu den Reparaturkosten fielen Sachverständigenkosten regelmäßig überhaupt nicht an, wenn der Geschädigte den Unfall vollständig selbst verursacht habe.

Das OLG Celle war hingegen der Ansicht, dass ein Geschädigter, der mitverantwortlich für das Unfallereignis ist und daher gem. §§ 7, 17 StVG nur Anspruch auf Ersatz eines Teils seines Schadens habe, auch nur einen Teil seiner Sachverständigenkosten verlangen könne. Die Kosten eines Sachverständigengutachtens gehörten zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gem. § 249 Abs. 1 BGB auszugleichenden Vermögensvorteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruches erforderlich und zweckmäßig sei. Ebenso könnten diese Kosten Bestandteil des nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB erforderlichen Herstellungsaufwands sein, wenn die Begutachtung zur tatsächlichen Durchführung der Wiederherstellung erforderlich und zweckmäßig sei.

Der BGH folgte der Auffassung des OLG Celle.

Die Gründe:
Wird ein Fahrzeug bei einem Verkehrsunfall beschädigt, hat der Schädiger, soweit zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs eine Begutachtung des beschädigten Fahrzeugs durch einen Sachverständigen erforderlich und zweckmäßig ist, grundsätzlich auch die dadurch entstehenden Kosten zu ersetzen. Trifft den geschädigten Fahrzeughalter an dem Unfall ein Mitverschulden, ist sein Ersatzanspruch gegebenenfalls auf eine Haftungsquote begrenzt. In diesem Fall stellt sich die Frage, ob auch die Sachverständigenkosten wie die übrigen Schadenspositionen des Geschädigten zu quoteln sind oder ob der Geschädigte die Sachverständigenkosten trotz seines Mitverschuldens in voller Höhe beanspruchen kann.

Der für das Schadensersatzrecht zuständige Senat stellt nunmehr klar, dass die Sachverständigenkosten ebenso wie die übrigen Schadenspositionen des Geschädigten nur im Umfang der Haftungsquote zu ersetzen sind.

Linkhinweise:

  • Der Volltext dieser Entscheidung wird demnächst auf den Webseiten des BGH veröffentlicht.
  • Für die Pressemitteilung des BGH klicken Sie bitte hier.
BGH PM Nr. 21 vom 7.2.2012
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