07.10.2019

Schadensersatz wegen Beschädigung des Autos durch den Hotel-Parkservice

Der Halter eines Kfz hat Anspruch auf Schadensersatz, wenn an seinem Fahrzeug beim Abstellen durch einen Hotel-Parkservice die Reifen beschädigt werden. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Löcher in den Reifen durch einen Fahrfehler des Hotelmitarbeiters mit einer massiven Krafteinwirkung auf die Räder entstanden sind.

OLG Köln v. 26.8.2019 - 22 U 134/17
Der Sachverhalt:
Das Verfahren betrifft die Beschädigung eines Toyota Auris durch einen Hotel-Parkservice. Die Ehefrau des Klägers stellte den Wagen vor dem Hotel ab und gab an der Rezeption den Schlüssel ab, damit das Fahrzeug in die Tiefgarage des Hotels gefahren werde. Als die Frau nach dem Besuch des Spa-Bereichs zu dem Fahrzeug zurückkehrte, stand es nicht in der Tiefgarage, sondern in einer Parkbucht in der Nähe des Hotels. Aus beiden Reifen der rechten Fahrzeugseite war die Luft entwichen. Der Kläger erhob Schadensersatzklage.

Das Hotel wandte ein, die Reifen seien schon vorher beschädigt gewesen. Der mitverklagte Hotelmitarbeiter schilderte in der Verhandlung, wie er unmittelbar nach dem Losfahren ein ungewöhnliches Abrollgeräusch und dann einen schleichenden Luftverlust an den Reifen festgestellt habe, weshalb er das Fahrzeug statt in der Tiefgarage in der Parkbucht abgestellt habe.

Das LG wies die Klage ab. Es sei trotz der entgegenstehenden Aussage der Ehefrau nicht auszuschließen, dass der Schaden schon vor der Übergabe des Fahrzeugs vorgelegen habe. Auf die Berufung des Klägers änderte das OLG das Urteil ab und gab der Klage statt. Das Urteil ist rechtskräftig.

Die Gründe:
Das beklagte Hotel und der mitbeklagte Mitarbeiter sind zur Zahlung von Schadensersatz i.H.v. rd. 6.000 € verpflichtet.

Das eingeholte Sachverständigengutachten hat ergeben, dass die Angaben des Hotelmitarbeiters nicht der Wahrheit entsprechen können. Der Gutachter hat festgestellt, dass die Reifen an zwei Stellen derart große Löcher aufwiesen, dass die Luft sofort entwichen sein muss. Der Schaden kann demnach nicht schleichend aufgetreten sein. Die Löcher müssen demzufolge durch einen Fahrfehler des Hotelmitarbeiters mit einer massiven Krafteinwirkung auf die Räder entstanden sein.
OLG Köln PM vom 2.10.2019