12.03.2013

Schadensersatzklausel für den Fall des Verlustes eines Freizeitparkchips unwirksam

Eine Klausel in den AGB eines Freizeitparks, wonach der Besucher für den Fall des Verlustes eines Bezahlchips Schadensersatz in Höhe des mit dem Chip eingeräumten Kreditrahmens leisten muss (hier: 150 €), ist unwirksam. Die Klausel ist u.a. auch deshalb unwirksam, weil dem Besucher eine Verpflichtung zum Schadensersatz auferlegt wird, ohne dass ein Verschulden vorliegen muss.

Brandenburgisches OLG 6.2.2013, 7 U 6/12
Der Sachverhalt:
Die Beklagte ist Betreiberin eines Erlebnis-Freizeitparks im südlichen Brandenburg. Nach der Bezahlung des Eintrittsgeldes stellt die Beklagte den Besuchern des Freizeitparks ein Armband mit einem Chip zur Verfügung. Besucher, die im Freizeitpark Leistungen in Anspruch nehmen und z.B. Getränke oder Speisen erwerben, müssen den Chip scannen lassen.

Auf dem Chip voreingestellt ist ein Kreditrahmen von 150 € bei Erwachsenen bzw. 35 € bei Kindern. Die dort gespeicherten Beträge bezahlt der Besucher am Ende seines Besuchs. Nach den AGB der Beklagten müssen die Besucher bei Verlust des Armbandes mit Chip den eingeräumten Kredit entrichten.

Der klagende Verbraucherschutzverein wendet sich gegen die Verwendung dieser Klausel und begehrt insoweit Unterlassung. Die Pauschale übersteige bei Verlust des Chips den nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge eintretenden Schaden. Der Freizeitparkbetreiber beruft sich demgegenüber darauf, nur in 0,001 Prozent der Fälle seien Kunden in Höhe der Pauschale in Anspruch genommen worden, dort sei auch regelmäßig der Verdacht unredlichen Verhaltens gegeben gewesen.

Das LG wies die Klage ab. Die Pauschalen entsprächen dem nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden. Das OLG gab der Klage statt. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Revision zum BGH wurde zugelassen.

Die Gründe:
Die verwendete Klausel ist unwirksam.

Die Regelung in den AGB erfüllt zwei Funktionen. Zum einen soll der Besucher, der Leistungen im Freizeitpark in Anspruch genommen hat, sich durch die Behauptung, er habe den Chip verloren, nicht der Verpflichtung entziehen können, diese Leistungen zu bezahlen. Zum anderen soll jedoch auch der redliche Besucher, dem der Chip abhandengekommen ist, für sämtliche Entgelte einstehen, die ein unehrlicher Finder auf den Chip bucht.

Der Schaden übersteigt der Höhe nach den gewöhnlichen Schaden. Denn es ist angesichts der von dem Freizeitparkbetreiber für seine Sonderleistungen verlangten Preise nicht ohne weiteres möglich, den Betrag von 150 € voll in Anspruch zu nehmen. In vielen Fällen wird ein nicht verbrauchter Spitzenbetrag auf dem Chip verbleiben.

Die Klausel ist auch deshalb unwirksam, weil dem Besucher eine Verpflichtung zum Schadensersatz auferlegt wird, ohne dass ein Verschulden vorliegen muss. Auch wenn insoweit nur wenige Fälle denkbar sind, muss dem Besucher doch die Möglichkeit eingeräumt werden nachzuweisen, dass er den Verlust des Chips nicht verschuldet hat.

Brandenburgisches OLG PM vom 28.2.2013
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