Schimmelbefall: Ausschluss von Mängelbeseitigungsanspruch und Mietminderung
LG Köln 24.2.2017, 1 S 32/15Die Kläger sind seit 1984 Mieter einer Wohnung der Beklagten, in der sich ein Badezimmer mit Wanne befindet. Die Fliesen sind dort nur bis in halbe Stehhöhe und über der Wanne angebracht. Seit Frühjahr 2013 gab es einen kräftigen Schimmelbefall über der Wanne im Spritzwasserbereich der Duschbrause oberhalb des verfliesten Anteils der Wände. Das AG hat die Beklagte verurteilt, den Schwarzschimmel im Wandbereich des Bades durch geeignete bauliche Maßnahmen zu beseitigen und festgestellt, dass die Kläger beginnend ab Dezember 2013 mietminderungsberechtigt i.H.v. 10 % der Bruttomiete seien.
Im Rahmen der Berufung der Beklagten hat das LG ein Sachverständigengutachten zur Entstehung des Schimmels eingeholt. Nach dem Gutachten scheiden bauseitige Ursachen für die Schimmelbildungen aus. Der Sachverständige stellte zudem fest, dass durch das Duschen der Kläger im Stehen in der Badewanne die Schimmelbildungen verursacht werden, indem die ungeschützten Wandteile oberhalb des Fliesenspiegels während des Duschens Durchfeuchtungen erleiden. Infolgedessen hat das LG das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Die Gründe:
Der Schimmelbefall ist zwar rechtlich als Mangel der Mietwohnung zu qualifizieren, woraus sich grundsätzlich ergibt, dass die Beklagte als Vermieterin zur Beseitigung dieses Mangels verpflichtet ist (§ 535 Abs. 1 S. 2 BGB) und dass der von den Klägern als Mieter geschuldete Mietzins der Höhe nach seit Eintritt und Anzeige des Mangels gemindert ist. Vorliegend sind jedoch der Mangelbeseitigungsanspruch und die Mietminderung deshalb ausgeschlossen, weil feststeht, dass für den Schimmelbefall bauseitige Ursachen ausscheiden und weil weiter feststeht, dass der Schimmelbefall allein auf der Art der Nutzung des Badezimmers durch die Kläger beruht, wobei sich diese Nutzung rechtlich als vertragswidrig darstellt.
Unerheblich ist, ob - wie die Kläger meinten - zum vertragsgemäßen Mietgebrauch nach heutigen Maßstäben und auch schon nach den Maßstäben bei Mietvertragsschluss im Jahr 1984 gehörte, dass man in einer Badewanne im Stehen duschen kann. Denn selbst wenn man das grundsätzlich bejahen wollte, so ändert das doch nichts daran, dass vorliegend diese Art der Benutzung der Badewanne durch die Kläger als Mieter dennoch eine vertragswidrige Nutzung darstellt.
Diese Nutzung musste zwangsläufig - und für die Kläger auch ohne weiteres erkennbar - zu einer Beschädigung der Mietsache führen, was es letztlich auch tat. Das Badezimmer der Wohnung war und ist nämlich nach seiner Ausstattung - wie offensichtlich ist - nicht für die von den Klägern praktizierte vorgenannte Nutzung - stehendes Duschen in der Badewanne - geeignet. Die bauliche Ausstattung des Badezimmers über der Badewanne mit ihrem nur bis in halbe Stehhöhe reichenden Fliesenspiegel führt vielmehr zwingend dazu, dass bei jedem Duschen Spritzwasser in die gegen Feuchtigkeitseinflüsse ungeschützte Wandanteile über dem Fliesenspiegel eindringt, mit der weiteren Folge der Schimmelbildung in diesen Bereichen.
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