20.10.2015

Schmerzensgeld für die Veröffentlichung pornografischer Fotomontagen im Internet

Höher Schmerzensgeldbeträge dürfen in der Rechtsprechung im Fall einer schwerwiegenden Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes nur dann zuerkannt werden, wenn das Opfer einer pornografischen oder erotischen Internetveröffentlichung konkrete Beeinträchtigungen (etwa Telefonanrufe oder Klingeln an der Haustür) erlitten hat. Infolgedessen reduzierte das OLG Oldenburg das Schmerzensgeld in einem Fall, in dem ein Mann Bilder seiner Schwägerin manipuliert und in das Internet gestellt hatte, von 22.000 € auf 15.000 €.

OLG Oldenburg 11.8.2015, 13 U 25/15
Der Sachverhalt:
Die Klägerin war im Oktober 2010 darauf aufmerksam gemacht worden, dass sie im Internet auf verschiedenen Websites in pornografischen Posen zu sehen sei. Es handelte sich dabei um Fotomontagen, auf denen ihr Gesicht und die teil- oder vollständig entblößten Körper nackter Frauen zu sehen waren. Teilweise enthielten die Darstellungen sogar den Namen und die Heimatregion der Klägerin. Diese verdächtigte ihren Schwager und erstattete gegen ihn Strafanzeige.

Im Zuge des polizeilichen Ermittlungsverfahrens wurde das Wohnhaus des beklagten Schwagers durchsucht. Dabei wurden mehrere Computer und Festplatten beschlagnahmt. Darauf fanden die Beamten etliche pornografische Dateien und manipulierte Bilder mit dem Gesicht der Klägerin. Der Beklagte bestritt, damit etwas zu tun zu haben. Er behauptete, die Festplatten hätten frei zugänglich in seinem Arbeitszimmer gelegen. Außerdem habe er sie auch an Freunde und Verwandte verliehen.

Die Klägerin nahm ihren Schwager gerichtlich auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in Anspruch. Das LG gelangte zu der Überzeugung, dass der Beklagte die Fotomontagen erstellt und im Internet veröffentlicht hatte und verurteilte ihn wegen schwerwiegender Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes der Klägerin zur Zahlung eines Schmerzensgeldes i.H.v. 22.000 €. Auf die Berufung des Beklagten reduzierte das OLG das Schmerzensgeld auf 15.000 €.

Die Gründe:
An der Richtigkeit der Beweiswürdigung der Vorinstanz gab es keine Zweifel. Der Beklagte war der Urheber der Fotomontagen. Allerdings war das Schmerzensgeld auf 15.000 € zu reduzieren, da höhere Beträge in der Rechtsprechung nur dann zuerkannt werden dürfen, wenn das Opfer einer pornografischen oder erotischen Internetveröffentlichung konkrete Beeinträchtigungen (etwa Telefonanrufe oder Klingeln an der Haustür) erlitten hat. Das war bei der Klägerin laut Sachlage (glücklicherweise) nicht der Fall gewesen.

OLG Oldenburg PM vom 19.10.2015
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