23.06.2014

Schwimmbadrutsche: Kein Schadensersatz für Verletzung bei Missachtung der richtigen Rutschhaltung

Eine wellenförmige Schwimmbadrutsche muss mit deutlichen Hinweisen zur richtigen Rutschhaltung beschildert werden, wenn dies zur Vermeidung von Unfall- und Verletzungsrisiken geboten ist. Verletzt sich ein Besucher bei Nutzung der Rutsche in einer nicht den Regeln entsprechenden Rutschposition, so hat er gegenüber dem Betreiber keinen Anspruch auf Schadensersatz.

OLG Hamm 6.5.2014, 9 U 13/14
Der Sachverhalt:
Die damals 22 Jahre alte Klägerin besuchte im Juli 2009 das von der Beklagten in Paderborn unterhaltene Freibad. In diesem befand sich eine wellenförmige Rutsche, bei deren Benutzung die Klägerin verunfallte und sich eine Berstungsfraktur an der Lendenwirbelsäule zuzog. Sie verlangte von der Beklagten Schadensersatz, u.a. ein Schmerzensgeld von 30.000 €.

Sie ist der Auffassung, die Rutsche sei in ihrer Formgebung fehlerhaft, weil die Wellenform die Gefahr berge, dass Nutzer abheben und sich dann beim Aufkommen auf der Rutschbahn verletzen könnten. Dies sei bei ihrem Unfall der Fall gewesen und habe sich auch durch weitere Rutschunfälle anderer Nutzer bestätigt. Unstreitig sei an der Rutsche ein die Gefahr des Abhebens ansprechender bildlicher Warnhinweis nicht vorhanden gewesen. Dieser sei erforderlich gewesen und hätte sie selbst vom Benutzen der Rutsche abgehalten.

Das LG wies die Klage ab. Die Berufung der Klägerin hatte vor dem OLG keinen Erfolg.

Die Gründe:
Die Beklagte als Betreiberin des Schwimmbades und der hier konkret betroffenen Wasserrutsche ist der Klägerin nicht zum Schadensersatz verpflichtet.

Eine unfallursächliche Verkehrssicherungspflichtverletzung der Beklagten war nicht festzustellen. Die Rutsche hat den sicherheitstechnischen Anforderungen der einschlägigen DIN-Vorschriften genügt. Der in Frage stehende Rutschtyp weist kein erhöhtes Gefährdungspotenzial auf, das über das übliche Risiko bei der Benutzung einer solchen Anlage hinausgeht und vom Benutzer nicht ohne weiteres erkennbar ist. Die den Betreiber treffende Pflicht, die Benutzer durch klare und leicht verständliche Hinweise über den richtigen Gebrauch der Anlage zu instruieren, wurde vorliegend ebenfalls nicht verletzt. Die der Rutsche innewohnenden Gefahren waren vermeidbar, wenn der Nutzer die an der Rutsche angebrachten Benutzerhinweise beachtet. Das gilt auch unter Berücksichtigung der weiteren Unfälle, die sich im Sommer 2009 auf der Rutsche ereignet haben.

Wird in den Rutschpositionen gerutscht, die durch die Rutschhinweise vorgegeben werden - sitzend und nach vorne vorgebeugt -, ist ein ungewolltes Abheben physikalisch nicht möglich. Der Nutzer kann lediglich subjektiv den Eindruck eines Abhebens erhalten, tatsächlich liegt dem nur ein geringerer Anpressdruck auf der Welle zugrunde. Erst dann, wenn der Nutzer - den Rutschhinweisen nicht mehr entsprechend - eine aufrechte Sitzhaltung einnimmt, kommt er auf einer Welle in eine ungünstige Position. Die Beine werden angehoben, die Füße fliegen hoch, so dass der Nutzer in eine Rückenlage gerät und sich dann unter unglücklichen Umständen auch verletzen kann. Mit eine den vorhandenen Benutzerhinweisen entsprechenden Rutschposition sind die Verletzungen der Klägerin nicht zu erklären.

Die Beklagte haftet i.Ü. auch nicht deswegen, weil sie die Nutzer unzureichend instruiert oder beaufsichtigt hat. Auf die korrekte Sitzhaltung hat die Beschilderung hinreichend hingewiesen. Eines Warnhinweises auf die nicht vorhandene Gefahr des unwillentlichen Abhebens bedurfte es nicht.

Linkhinweis:

OLG Hamm PM vom 23.6.2014
Zurück