12.04.2018

Selbst getragene Krankheitskosten nicht als Sonderausgabenabzug abziehbar

Trägt ein privat krankenversicherter Steuerpflichtiger seine Krankheitskosten selbst, um dadurch die Voraussetzungen für eine Beitragsrückerstattung zu schaffen, können diese Kosten nicht als Beiträge zu einer Versicherung i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a EStG steuerlich abgezogen werden.

Kurzbesprechung
BFH v. 29.11.2017 - X R 3/16

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 3

Im Streitfall hatten der Steuerpflichtige und seine Ehefrau Beiträge an ihre privaten Krankenversicherungen zur Erlangung des Basisversicherungsschutzes gezahlt. Um in den Genuss von Beitragsrückerstattungen zu kommen, hatten sie angefallene Krankheitskosten selbst getragen und nicht bei ihrer Krankenversicherung geltend gemacht. In der Einkommensteuererklärung kürzte der Steuerpflichtige zwar die Krankenversicherungsbeiträge, die als Sonderausgaben angesetzt werden können, um die erhaltenen Beitragserstattungen, minderte diese Erstattungen aber vorher um die selbst getragenen Krankheitskosten, da er und seine Ehefrau insoweit wirtschaftlich belastet seien.

Diese Rechtsauffassung wird vom BFH jedoch nicht getragen. Er entschied, dass nur die Ausgaben als Beiträge zu Krankenversicherungen abziehbar sind, die im Zusammenhang mit der Erlangung des Versicherungsschutzes stehen und letztlich der Vorsorge dienen. Zahlungen aufgrund von Selbst- bzw. Eigenbeteiligungen an entstehenden Kosten sind schon nach der bisherigen BFH-Rechtsprechung keine Beiträge zu einer Versicherung (BFH v. 1.6.2016 - X R 43/14, BStBl. II 2017, 55).

Zwar wird bei selbst getragenen Krankheitskosten nicht - wie beim Selbstbehalt - bereits im Vorhinein verbindlich auf einen Versicherungsschutz verzichtet, vielmehr kann man sich bei Vorliegen der konkreten Krankheitskosten entscheiden, ob man sie selbst tragen will, um die Beitragserstattungen zu erhalten. Dies ändert aber nichts daran, dass in beiden Konstellationen der Versicherte die Krankheitskosten nicht trägt, um den Versicherungsschutz "als solchen" zu erlangen.

Beraterhinweis: Der BFH konnte offen lassen, ob die Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG abziehbar sind, da sie die zumutbare Belastung des § 33 Abs. 3 EStG wegen der Höhe der Einkünfte nicht überstiegen.

BFH, Urteil vom 29.11.2017, X R 3/16, veröffentlicht am 11.4.2018.

Verlag Dr. Otto Schmidt