28.03.2019

"Sensibilisierungswoche" als Arbeitslohn

Mit der Teilnahme an einer Sensibilisierungswoche (im Streitfall handelte es sich um ein einwöchiges Seminar zur Vermittlung grundlegender Erkenntnisse über einen gesunden Lebensstil) wendet der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern steuerbaren Arbeitslohn zu.

Kurzbesprechung
BFH v. 21.11.2018 - VI R 10/17

 

EStG § 8 Abs. 2 Satz 1, § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 19 Abs. 1 Satz 2

 

Die im Streitfall von der Steuerpflichtigen (Arbeitgeberin) ihren Arbeitnehmern angebotene "Sensibilisierungswoche" umfasste u.a. Kurse zu gesunder Ernährung und Bewegung, Körperwahrnehmung, Stressbewältigung, Herz-Kreislauf-Training, Achtsamkeit, Eigenverantwortung und Nachhaltigkeit. Nach Auffassung des FA handelt es sich bei derartigen Aufwendungen des Arbeitgebers um steuerpflichtigen Arbeitslohn. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren entschied auch das FG entsprechend und wies die Klage ab.

So sieht dies auch der BFH. Maßnahmen des Arbeitgebers für die Gesundheitsvorsorge der Belegschaft, die keinen Bezug zu berufsspezifischen Gesundheitsbeeinträchtigungen aufweisen, führen zu Arbeitslohn, wenn sie sich bei objektiver Würdigung aller Umstände als Entlohnung darstellen. Dies war im Streitfall bei der Sensibilisierungswoche der Fall, da es sich um eine allgemein gesundheitspräventive Maßnahme auf freiwilliger Basis handelte.

In Abgrenzung dazu können dagegen Maßnahmen zur Vermeidung berufsspezifischer Erkrankungen im ganz überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers liegen und deshalb nicht als Arbeitslohn einzustufen sein. Zudem kommt für Leistungen des Arbeitgebers zur betrieblichen Gesundheitsförderung eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 34 des Einkommensteuergesetzes in Betracht.

 

BFH, Urteil vom 21.11.2018, VI R 10/17, veröffentlicht am 27.3.2019.

Verlag Dr. Otto Schmidt