Sicherungsmaßnahmen beim Einsatz von Laubbläsern
OLG Nürnberg 21.7.2016, 4 U 1149/16Die Ehefrau des Klägers war mit einem VW Golf auf einer relativ schmalen Straße unterwegs. In Höhe einer an der Straße gelegenen Bushaltestelle waren derweil Mitarbeiter der Stadt damit beschäftigt, die Gehwegfläche vom Herbstlaub zu reinigen. Dabei verwendete einer der Mitarbeiter einen Laubbläser und ein weiterer Mitarbeiter eine Fahrbahnkehrmaschine. Etwa an dieser Stelle fuhr die Ehefrau des Klägers auf ein geparktes Fahrzeug auf.
Der Kläger behauptete später, die Mitarbeiter der Stadt hätten eine "Laubwolke" vor die Windschutzscheibe des VW Golf geblasen und seine Ehefrau sei dadurch so erschrocken, dass sie die Lenkung verrissen habe und auf das geparkte Fahrzeug aufgefahren sei. Der Kläger Schadensersatz i.H.v. 4.364 € von der Stadt. Er war der Ansicht, der Unfall sei auf die durchgeführten Reinigungsarbeiten zurückzuführen. Das LG hatte zunächst Zeugen zum Unfallhergang gehört und daraufhin die Klage abgewiesen. Es konnte sich aufgrund der Beweisaufnahme nicht davon überzeugen, dass tatsächlich eine Laubwolke für das Unfallgeschehen ursächlich war.
Der Kläger hat seine Berufung nach einem Hinweis des OLG zurückgenommen. Die Entscheidung ist damit rechtskräftig.
Die Gründe:
Zwar konnte grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass die Mitarbeiter der Stadt Verkehrssicherungspflichten im Rahmen der durchgeführten Reinigungsarbeiten verletzt hatten. So hätten sie etwa Vorkehrungen treffen müssen, um Gefahren für Dritte möglichst zu vermeiden. Zudem war der Abstand zwischen dem Laubbläser und nachfolgenden Kehrmaschine zu groß gewesen. Letztlich waren auch keine Schilder oder Warntafeln aufgestellt worden.
Allerdings war das LG im Hinblick auf die Beweisaufnahme zu Recht davon ausgegangen, dass der Unfall nicht sicher auf die durchgeführten Reinigungsarbeiten zurückzuführen war. Der Kläger konnte nicht beweisen, dass tatsächlich eine Laubwolke für das Unfallgeschehen ursächlich war.