14.06.2018

Sind Gebrauchtwagenhändler Kleinunternehmer?

Der BFH hat dem EuGH die Frage vorgelegt, ob für die Kleinunternehmerregelung des § 19 UStG in Fällen der sog. Differenzbesteuerung auf die Handelsspanne abzustellen ist.

Kurzbesprechung
BFH - Beschluss v. 7.2.2018 - XI R 7/16

UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1, § 19 Abs. 1 und Abs. 3, § 25a Abs. 1 und Abs. 3

Bei Kleinunternehmern wird die Steuer nach § 19 UStG nicht erhoben, wenn der Umsatz zuzüglich Steuer im vorangegangenen Kalenderjahr 17 500 € nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr 50 000 € voraussichtlich nicht übersteigen wird. Im zur Entscheidung anstehenden Streitfall betrugen die Umsätze eines der Differenzbesteuerung gemäß § 25a UStG unterliegenden Gebrauchtwagenhändlers bei einer Berechnung nach Verkaufspreisen 27.358 € (2009) und 25.115 € (2010).

Die Bemessungsgrundlage ermittelte der Gebrauchtwagenhändler demgegenüber gemäß § 25a Abs. 3 UStG nach der Differenz zwischen Verkaufs- und Einkaufspreis (Handelsspanne) mit 17.328 € und 17.470 €. Er nahm deshalb an, dass er Kleinunternehmer i.S. des § 19 UStG sei und keine Umsatzsteuer schulde.

Das Finanzamt stellte dagegen nicht auf die Handelsspanne, sondern auf die erzielten Umsätze ab und versagte die Anwendung der Kleinunternehmerregelung für das Jahr 2010, da der Gesamtumsatz des Steuerpflichtigen in dem vorangegangenen Kalenderjahr 2009 über der Grenze von 17.500 € gelegen habe. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren gab das FG der Klage statt.

Der nunmehr im Revisionsverfahren mit dieser Rechtsfrage befasste BFH neigt dazu, zur Ermittlung der betreffenden Umsatzgrößen auf die Differenzbeträge abzustellen, jedoch hält er eine Klärung durch den EuGH für erforderlich. Dies beruht darauf, dass an der Auslegung des Art. 288 Satz 1 Nr. 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem, an deren Vorgaben sich das nationale Umsatzsteuerrecht aufgrund einer europarechtlichen Harmonisierung zu orientieren hat, Zweifel bestehen. In derartigen Fällen ist der BFH zur Einleitung von Vorabentscheidungsersuchen verpflichtet.

BFH, Beschluss vom 7.2.2018, XI R 7/16, veröffentlicht am 13.6.2018

Verlag Dr. Otto Schmidt