02.08.2017

Solardach darf den Nachbarn nicht blenden

Ein Grundstückseigentümer muss Blendwirkungen von einer das Sonnenlicht reflektierenden Photovoltaikanlage des Nachbarn nicht hinnehmen. Die gesetzgeberische Wertentscheidung zu Gunsten der Förderung von Photovoltaikanlagen, wie sie im EEG zum Ausdruck kommt, führt zu keiner grundsätzlichen Duldungspflicht.

OLG Düsseldorf 21.7.2017, I-9 U 35/17
Der Sachverhalt:
Die Parteien sind Eigentümer benachbarter Grundstücke. Der Beklagte betreibt auf seinem Grundstück eine Photovoltaikanlage. Wegen des stark blendenden Sonnenlichts vom Nachbardach sieht der Kläger die Nutzungsmöglichkeiten seines Grundstückes ganz erheblich beeinträchtigt. Hiergegen wendet er sich mit seiner Klage.

Das LG wies die Klage ab. Auf die Berufung des Klägers gab das OLG der Klage statt. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Revision zum BGH wurde nicht zugelassen.

Die Gründe:
Das LG hat zu Unrecht angenommen, vor dem Hintergrund der gesetzgeberischen Wertung im EEG sei eine grundsätzliche Duldungspflicht anzunehmen, unabhängig vom konkreten Ausmaß der Beeinträchtigung. Vielmehr kommt es auf eine Einzelfallprüfung und die jeweilige konkrete Beeinträchtigung für die Nachbarschaft an.

Vorliegend ist eine wesentliche Beeinträchtigung durch das reflektierte Sonnenlicht festzustellen. Es treten, wie der gerichtlich bestellte Sachverständige bestätigt hat, an mehr als 130 Tagen im Jahr erhebliche Blendwirkungen (zum Teil als "Absolut"-blendung, zum Teil jedenfalls als Blendung mit Nachbildern) auf. Die Blendwirkungen erstreckten sich zeitweise über die gesamte Grundstücksbreite und dauerten bis zu zwei Stunden am Tag an. Diese Beeinträchtigung müsste der Kläger nicht dulden.

Die gesetzgeberische Wertentscheidung zu Gunsten der Förderung von Photovoltaikanlagen, wie sie im EEG zum Ausdruck kommt, führt zu keiner grundsätzlichen Duldungspflicht. Auch wenn der Gesetzgeber Photovoltaikanlagen fördert, dürfen diese nicht ohne Rücksicht auf die Belange der Nachbarschaft errichtet werden. Die Blendung der Nachbarschaft durch Photovoltaikanlagen ist auch nicht als ortsüblich hinzunehmen. Der Beklagte ist nun verpflichtet, die von seiner Photovoltaikanlage ausgehenden Blendungen durch geeignete Maßnahmen zu reduzieren.

OLG Düsseldorf PM vom 2.8.2017