23.01.2020

Solidaritätszuschlag und Gewerbesteuer

Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Bemessungsgrundlage des Solidaritätszuschlags, soweit er nicht auf gewerbliche Einkünfte entfällt, ohne Berücksichtigung der Steuerermäßigung nach § 35 EStG zu ermitteln ist.

Kurzbesprechung
BFH v. 14.11.2018 - II R 63/15

AO § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
FGO § 68 Satz 1, § 121 Satz 1, § 122 Abs. 2 Satz 1, § 127
EStG § 2 Abs. 6, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Nr. 2, § 32 Abs. 6, § 32d Abs. 1, § 35, § 51a Abs. 2 Satz 3, § 52 Abs. 50a Satz 2
SolZG § 1 Abs. 5 Satz 1, § 3, § 4
GG Art. 3


Die Steuerpflichtigen erzielten im Jahre 2011 Einkünfte u.a. aus nichtselbständiger Arbeit und in geringem Umfange aus Gewerbebetrieb, für die Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag festgesetzt wurden. Sie begehrten, aus Gründen der Gleichbehandlung den Solidaritätszuschlag für ihre gesamten Einkünfte so zu berechnen, als handele es sich um Einkünfte aus Gewerbebetrieb. In diesem Falle wäre nämlich Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer angerechnet worden und der Solidaritätszuschlag wäre im Ergebnis geringer ausgefallen.

Der BFH ist dem Klagebegehren nicht gefolgt. Zunächst hat er deutlich gemacht, dass er die Erhebung des Solidaritätszuschlages im Jahre 2011 für verfassungsgemäß erachtet. Zudem hat er auch die geringere Belastung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb beim Solidaritätszuschlag mit Blick auf deren typische Gesamtbelastung durch Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und Gewerbesteuer nicht beanstandet. Denn die reine Einkommensteuerbelastung ist bei Steuerpflichtigen, die Gewerbesteuer zu zahlen haben, aufgrund der Steuerermäßigung nach § 35 EStG stets niedriger als bei denjenigen, die andere tariflich zu versteuernde Einkünfte derselben Höhe erzielen.

Da der Solidaritätszuschlag --abgesehen von den im Streitfall nicht relevanten Besonderheiten in §4 Satz 2 bis 4 SolZG und § 3 Abs. 2 bis 5 SolZG-- lediglich einen prozentualen Aufschlag auf die Einkommensteuer darstellt, bildet er bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb dieselbe hebesatzabhängige Kurve wie die Einkommensteuer, zunächst fallend, sodann stagnierend. Es kommt daher auch hinsichtlich des Solidaritätszuschlags zu Belastungsdifferenzen zwischen den Einkünften aus Gewerbebetrieb und den anderen Einkünften, die zu den Belastungsdifferenzen bei der Einkommensteuer proportional sind. Dies ist eine Folgewirkung des § 35 EStG.

Festzuhalten bleibt, dass der BFH dem Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers für die Erhebung der Ergänzungsabgabe sowie seiner Typisierungsbefugnis für deren Ausgestaltung maßgebende Bedeutung zumisst.
 
Verlag Dr. Otto Schmidt
Zurück