27.06.2019

Sonderausgabenabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen für Pflichtbeiträge an berufsständische Versorgungseinrichtungen

Mit BMF-Schreiben v. 26.6.2019 hat die Finanzverwaltung auf die EuGH-Entscheidung v. 6.12.2018 - C-480/17, "Montag" im Vorgriff auf eine gesetzliche Regelung reagiert.

BMF-Schreiben
BMF-Schreiben v. 26.6.2019 - IV C 5 - S 2301/19/10004:001, DOK 2019/0171489

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a, § 50 Abs. 1 Satz 3

Nach § 50 Abs. 1 Satz 3 EStG ist § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG bei der Besteuerung von Einkünften beschränkt Steuerpflichtiger nicht anwendbar. Beiträge an berufsständische Versorgungseinrichtungen konnten daher bislang nicht als Sonderausgaben berücksichtigt werden.

Der EuGH sieht hierin jedoch einen Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit (Art. 49 AEUV) und hat daher mit Urteil v. 6.12.2018 - C-480/17, "Montag" entschieden, dass eine beschränkt steuerpflichtige Person, die von einem Mitgliedstaat zur Einkommensteuer veranlagt wird, auch berechtigt sein muss, Pflichtbeiträge an eine berufsständische Altersversorgungseinrichtung steuermindernd abzuziehen.

Die Finanzverwaltung hat nun auf die EuGH-Entscheidung reagiert und im Vorgriff auf eine Neuregelung von § 50 Abs. 1 EStG angeordnet, dass der Sonderausgabenabzug für Pflichtbeiträge an berufsständische Versorgungseinrichtungen gem. § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a i.V.m. Abs. 2 und 3 EStG auch beschränkt Steuerpflichtigen zu gewähren ist, die Staatsangehörige eines Mitgliedsstaats der EU, eines anderen Staates, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind und im Hoheitsgebiet eines dieser Staaten ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben. Für Staatsangehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft gilt dies nur, sofern sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt entweder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaates der EU oder in der Schweiz haben. Voraussetzung für die Berücksichtigung der Pflichtbeiträge im Rahmen des Sonderausgabenzugs ist, dass die Mitgliedschaft in der berufsständischen Versorgungseinrichtung auf einer für die inländische Berufsausübung erforderlichen Zulassung beruht.

Für die Ermittlung der insoweit abzugsfähigen Sonderausgaben sind die Pflichtbeiträge entsprechend dem Anteil der inländischen Einkünfte gemäß § 49 Absatz 1 Nummer 2 bzw. Nummer 3 EStG, die aus der - durch die Zulassung ermöglichten - Berufsausübung erzielt werden, an dem Gesamtbetrag der in- und ausländischen Einkünfte aus der durch die Zulassung ermöglichten Tätigkeit zu berücksichtigen. Der Sonderausgabenabzug ist zur Vermeidung einer doppelten Berücksichtigung ausgeschlossen, soweit die Pflichtbeiträge im Rahmen der Einkommensbesteuerung im Wohnsitzstaattatsächlich abgezogen worden sind.
Verlag Dr. Otto Schmidt