13.02.2019

Sorgerechtsentziehung: Pflegeeltern können Vorrang vor Verwandten haben

Wenn dem Wohl eines Kindes damit besser gedient ist, muss seine Unterbringung bei "Profi-Pflegeeltern" auch dann ermöglicht werden, wenn ein Verwandter bereit ist, die Vormundschaft und die Betreuung des Kindes zu übernehmen. Dies gilt insbesondere, wenn der Verwandte sich bislang nicht um das Kind gekümmert und keine Beziehung zu ihm aufgebaut hat.

OLG Düsseldorf 20.11.2018, 8 UF 187/17
Der Sachverhalt:

Das AG hatte einer alleinerziehenden Mutter die elterliche Sorge über ihre heute zwei und zehn Jahre alten Kinder entzogen und das Jugendamt zum Vormund der Kinder bestellt. Der oder die Väter der Kinder sind unbekannt. Die Mutter hatte ihre Kinder aus eigener Hilflosigkeit stark vernachlässigt; sie steht inzwischen selbst unter Betreuung.

Mit ihrer Beschwerde strebte die Kindesmutter die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und hilfsweise die Bestimmung ihrer Schwestern zum Vormund an, wobei die Schwestern auch die Betreuung und Versorgung der Kinder übernehmen wollen und sollen. Die Kindesmutter war der Ansicht, dass sie mit der von ihr gewünschten Betreuung und Versorgung der Kinder durch ihre Schwestern ihr Aufenthaltsbestimmungsrecht kindeswohldienlich ausgeübt habe. Die Unterbringung der Kinder bei deren Tanten gefährde das Wohl der Kinder nicht und sei ein milderer Eingriff in ihr Elternrecht als eine außerfamiliäre Fremdunterbringung.

Die Beschwerde der Kindesmutter blieb vor dem OLG erfolglos.

Die Gründe:

Die Schwestern der Kindesmutter können nicht zum Vormund der beteiligten Kinder bestimmt werden, weil beiden die hierfür erforderliche Eignung i.S.d. § 1779 Abs. 2 Satz 1 BGB fehlt.

Der Wunsch der Kindsmutter dient nicht den Interessen der Kinder. Es genügt nämlich nicht, dass den Kindern bei ihren Tanten keine weitere Gefahr droht. Maßgeblich ist vielmehr, dass die Kinder in einer vom Jugendamt ausgewählten "Profi-Pflegefamilie" besser aufgehoben sind als bei ihren Tanten. Denn denen fehlt schon die persönliche Eignung, die für die Bestellung zum Vormund erforderlich ist.

Die hatten sich bislang nicht um die Kinder gekümmert und keine Beziehung zu ihnen aufgebaut. Die stark vernachlässigten Kinder brauchten aber emotionale Sicherheit, einen sicheren Lebensort und stabile Lebensverhältnisse. Dies kann im konkreten Fall von "Profi-Pflegeeltern" besser gewährleistet werden als von den eigenen Verwandten. Um die Unterbringung bei Pflegeeltern zu ermöglichen wurde das Jugendamt zum Vormund bestellt.

Hintergrund:

Wenn den Eltern das Sorgerecht entzogen wird, muss das Familiengericht für das Kind einen Vormund bestellen. Der kann bestimmen, wo das Kind leben soll. Bei der Auswahl, wer Vormund werden soll, sind nahe Verwandte des Kindes einzubeziehen. Sie dürfen jedoch übergangen werden, wenn sie ungeeignet sind. Auch das Jugendamt kann zum Vormund des Kindes bestellt werden und das Kind bei Pflegeeltern unterbringen.

Der Familiensenat hat sich im vorliegenden Fall mit der Vorschrift des § 1779 Abs. 2 BGB auseinandergesetzt, die lautet:

"Das Familiengericht soll eine Person auswählen, die nach ihren persönlichen Verhältnissen und ihrer Vermögenslage sowie nach den sonstigen Umständen zur Führung der Vormundschaft geeignet ist. Bei der Auswahl unter mehreren geeigneten Personen sind der mutmaßliche Wille der Eltern, die persönlichen Bindungen des Mündels, die Verwandtschaft oder Schwägerschaft mit dem Mündel sowie das religiöse Bekenntnis des Mündels zu berücksichtigen."

Linkhinweis:

OLG Düsseldorf Pressemitteilung v. 13.2.2019