Spendenabzug bei Schenkung unter Ehegatten mit Spendenauflage
Kurzbesprechung
EStG § 10b Abs. 1 Satz 1, § 26b
BGB § 518 Abs. 2
ErbStG § 10 Abs. 5 Nr. 2, § 29 Abs. 1 Nr. 4
Im entschiedenen Fall hatte der - kurz darauf verstorbene - Ehemann seiner Ehefrau einen Geldbetrag von 400.000 € geschenkt. Die Ehefrau gab Teilbeträge von insgesamt 130.000 € an zwei gemeinnützige Vereine weiter. Hierzu war sie möglicherweise aufgrund einer Auflage des Schenkers verpflichtet. Die Vereine stellten Zuwendungsbestätigungen auf den Namen der Ehefrau aus.
Den begehrten Spendenabzug nach §10b EStG versagte das FA mit der Begründung, die Ehefrau habe nicht freiwillig gehandelt, sondern aufgrund einer Verpflichtung, die der Ehemann ihr auferlegt habe.
Nach erfolglosem Einspruchs - und Klageverfahren hob der BFH die Entscheidung der Vorinstanz auf und verwies die Sache zur weiteren Sachaufklärung und erneuten Entscheidung zurück. Denn streiterheblich, bislang aber noch nicht abschließend geklärt ist, ob der Ehemann der Ehefrau den Geldbetrag mit der Auflage geschenkt hatte, einen Teilbetrag an die Vereine weiterzugeben. In diesem Fall wäre ihr der Spendenabzug zu gewähren.
Die erforderliche Freiwilligkeit ist aber auch dann zu bejahen, wenn die Ehefrau als Spenderin zu der Zuwendung zwar rechtlich verpflichtet gewesen ist, diese Verpflichtung - wie im Streitfall im Schenkungsvertrag - aber ihrerseits freiwillig eingegangen ist. Auch kommt es bei zusammenveranlagten Eheleuten nicht darauf an, welcher der Eheleute mit einer Zuwendung wirtschaftlich belastet ist (§ 26b EStG).
Der BFH nahm den Streitfall ferner zum Anlass, sich grundsätzlich zu den Merkmalen des Spendenbegriffs wie etwa der Unentgeltlichkeit, der Freiwilligkeit und der wirtschaftlichen Belastung zu äußern.
- Der Begriff der "Spende" erfordert ein freiwilliges Handeln des Steuerpflichtigen. Hierfür genügt es grundsätzlich, wenn die Zuwendung aufgrund einer freiwillig eingegangenen rechtlichen Verpflichtung geleistet wird. Diese Voraussetzung ist noch erfüllt, wenn ein Steuerpflichtiger in einem mit seinem Ehegatten geschlossenen Schenkungsvertrag die Auflage übernimmt, einen Teil des geschenkten Geldbetrags einer steuerbegünstigten Körperschaft zuzuwenden.
- Darüber hinaus setzt der Begriff der "Spende" unentgeltliches Handeln voraus. Daran fehlt es, wenn der Steuerpflichtige eine Gegenleistung des Zuwendungsempfängers erhält; darüber hinaus aber auch dann, wenn die Zuwendung unmittelbar und ursächlich mit einem von einem Dritten gewährten Vorteil zusammenhängt. Das Behaltendürfen eines Teilbetrags einer Schenkung ist aber kein Vorteil, der ursächlich mit der Weiterleitungsverpflichtung aus einer im Schenkungsvertrag enthaltenen Auflage in Zusammenhang steht.
- Wer einen Geldbetrag als Schenkung mit der Auflage erhält, ihn einer steuerbegünstigten Körperschaft zuzuwenden, ist mit diesem Betrag grundsätzlich nicht wirtschaftlich belastet und daher nicht spendenabzugsberechtigt. Etwas anderes gilt aufgrund der Regelung des § 26b EStG, wenn es sich bei den Parteien des zugrunde liegenden Schenkungsvertrags um zusammen veranlagte Eheleute handelt. In diesen Fällen ist die wirtschaftliche Belastung des Schenkers dem mit ihm zusammenveranlagten zuwendenden Ehegatten zuzurechnen.
BFH, Urteil vom 15.1.2019, X R 6/17, veröffentlicht am 20.3.2019.