Sperrwirkung nach Art. 9 Abs. 1 OECD-MustAbk
Kurzbesprechung
BFH v. 27.2.2019 - I R 73/16
AStG i.d.F. des StVergAbG § 1 Abs. 1, § 1 Abs. 4
KStG § 8b Abs. 3 Satz 3
WÜRV Art. 31 Abs. 1
OECD-MustAbk Art. 3 Abs. 2, Art. 9 Abs. 1
DBA-Belgien 1967 Art 3 Abs. 2, Art. 9
Im Streitfall, der das Jahr 2005 betrifft, führte eine deutsche GmbH für eine belgische Tochtergesellschaft ein nicht besichertes Verrechnungskonto. Nachdem die belgische Tochtergesellschaft in wirtschaftliche Schieflage geraten war, verzichtete die GmbH auf ihre Forderung aus dem Verrechnungskonto und buchte diese in ihrer Bilanz gewinnmindernd aus. Das FA neutralisierte diese Gewinnminderung jedoch nach § 1 Abs. 1 AStG. Im Klageverfahren hatte die Steuerpflichtige Erfolg, nicht jedoch im Revisionsverfahren vor dem BFH.
Bisher ging der BFH für Sachverhalte, die einem DBA unterliegen, davon aus, dass sich Art. 9 Abs. 1 OECD-MustAbk auf sog. Preisberichtigungen beschränkt, wohingegen die Neutralisation der gewinnmindernden Ausbuchung einer Darlehensforderung oder eine Teilwertabschreibung ausgeschlossen ist (sog. Sperrwirkung).
Der BFH hat nun jedoch seine bislang vertretene Rechtsauffassung aufgegeben. Zwar könne in der Revisionsinstanz nicht mehr geklärt werden, ob es sich wirklich um ein steuerrechtlich anzuerkennendes Darlehen oder um Eigenkapital der belgischen Tochtergesellschaft gehandelt habe. Dies könne jedoch dahinstehen, da die gewinnmindernde Ausbuchung durch die deutsche GmbH jedenfalls nach § 1 Abs. 1 AStG zu korrigieren sei. Die fehlende Besicherung stelle eine nicht fremdübliche (Darlehens-)Bedingung dar. Eine Beschränkung auf sog. Preisberichtigungen lasse sich weder dem Wortlaut noch dem Sinn und Zweck des Art. 9 Abs. 1 OECD-MustAbk entnehmen. Auch das Unionsrecht stehe der Einkünftekorrektur nicht entgegen.
Beraterhinweis: Die Entscheidung hat erhebliche Auswirkungen auf die Finanzierung ausländischer Tochtergesellschaften durch inländische Gesellschafter. Da zu diesem Problemkreis weitere Revisionsverfahren anhängig sind, bleibt abzuwarten, wie der BFH seine nunmehr vertretene Rechtsauffassung konkretisieren wird.
BFH, Urteil vom 27.2.2019, I R 73/16, veröffentlicht am 15.5.2019.
Verlag Dr. Otto Schmidt
AStG i.d.F. des StVergAbG § 1 Abs. 1, § 1 Abs. 4
KStG § 8b Abs. 3 Satz 3
WÜRV Art. 31 Abs. 1
OECD-MustAbk Art. 3 Abs. 2, Art. 9 Abs. 1
DBA-Belgien 1967 Art 3 Abs. 2, Art. 9
Im Streitfall, der das Jahr 2005 betrifft, führte eine deutsche GmbH für eine belgische Tochtergesellschaft ein nicht besichertes Verrechnungskonto. Nachdem die belgische Tochtergesellschaft in wirtschaftliche Schieflage geraten war, verzichtete die GmbH auf ihre Forderung aus dem Verrechnungskonto und buchte diese in ihrer Bilanz gewinnmindernd aus. Das FA neutralisierte diese Gewinnminderung jedoch nach § 1 Abs. 1 AStG. Im Klageverfahren hatte die Steuerpflichtige Erfolg, nicht jedoch im Revisionsverfahren vor dem BFH.
Bisher ging der BFH für Sachverhalte, die einem DBA unterliegen, davon aus, dass sich Art. 9 Abs. 1 OECD-MustAbk auf sog. Preisberichtigungen beschränkt, wohingegen die Neutralisation der gewinnmindernden Ausbuchung einer Darlehensforderung oder eine Teilwertabschreibung ausgeschlossen ist (sog. Sperrwirkung).
Der BFH hat nun jedoch seine bislang vertretene Rechtsauffassung aufgegeben. Zwar könne in der Revisionsinstanz nicht mehr geklärt werden, ob es sich wirklich um ein steuerrechtlich anzuerkennendes Darlehen oder um Eigenkapital der belgischen Tochtergesellschaft gehandelt habe. Dies könne jedoch dahinstehen, da die gewinnmindernde Ausbuchung durch die deutsche GmbH jedenfalls nach § 1 Abs. 1 AStG zu korrigieren sei. Die fehlende Besicherung stelle eine nicht fremdübliche (Darlehens-)Bedingung dar. Eine Beschränkung auf sog. Preisberichtigungen lasse sich weder dem Wortlaut noch dem Sinn und Zweck des Art. 9 Abs. 1 OECD-MustAbk entnehmen. Auch das Unionsrecht stehe der Einkünftekorrektur nicht entgegen.
Beraterhinweis: Die Entscheidung hat erhebliche Auswirkungen auf die Finanzierung ausländischer Tochtergesellschaften durch inländische Gesellschafter. Da zu diesem Problemkreis weitere Revisionsverfahren anhängig sind, bleibt abzuwarten, wie der BFH seine nunmehr vertretene Rechtsauffassung konkretisieren wird.
BFH, Urteil vom 27.2.2019, I R 73/16, veröffentlicht am 15.5.2019.