13.04.2012

Spezielle Badeprothese kann nicht auf Kosten der gesetzlichen Krankenversicherung verordnet werden

Eine Badeprothese mit einem Schaft in Silikonlinertechnik kann grundsätzlich nicht auf Kosten der gesetzlichen Krankenversicherung verordnet werden. Die Krankenkassen müssen nicht für solche "Innovationen" aufzukommen, die keine wesentlichen Gebrauchsvorteile für den Versicherten bewirken, sondern sich auf einen bloß besseren Komfort im Gebrauch oder eine bessere Optik beschränken.

LSG Rheinland-Pfalz 2.2.2012, L 5 KR 75/10
Der Sachverhalt:
Der bei der beklagten Krankenkasse gesetzlich krankenversicherten Klägerin war im Jahr 2007 der rechte Unterschenkel amputiert worden. Sie erhielt auf Veranlassung der Beklagten eine Unterschenkelprothese. Im Juli 2008 verordnete der behandelnde Arzt zusätzlich eine Bade- und Schwimm-Unterschenkelprothese. Einen Antrag der Klägerin auf Kostenübernahme lehnte die Beklagte zunächst ganz ab, da es sich nicht um eine Kassenleistung handele.

Nachdem im Widerspruchsverfahren durch Orthopädiemeister und Ärzte des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MdK) wegen einer zusätzlichen Einschränkung der Greiffähigkeit der linken Hand ein grundsätzlicher Bedarf für eine Bade- und Schwimmprothese festgestellt worden war, bewilligte die Beklagte eine solche in herkömmlicher Bauweise mit Weichwandschaft. Die Klägerin wollte aber eine Badeprothese mit Silikonlinertechnik, da dies auch der Ausstattung bei der anderen Prothese entspreche.

SG und LSG wiesen die Klage ab. Allerdings wurde wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache die Revision zum BSG zugelassen.

Die Gründe:
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Versorgung mit einer Badeprothese mit Schaft in Silikonlinertechnik.

Nach § 33 Abs. 1 S. 1 SGB V haben Versicherte Anspruch auf Versorgung mit Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehand­lung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht als Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen oder nach § 34 Abs 4 SGB V ausgeschlossen sind. Der Anspruch besteht auf die im Einzelfall ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Hilfsmittelversorgung, nicht jedoch auf eine Optimalversorgung. Demgemäß haben die Krankenkassen nicht für solche "Innovationen" aufzukommen, die keine wesentlichen Gebrauchsvorteile für den Versicherten bewirken, sondern sich auf einen bloß besseren Komfort im Gebrauch oder eine bessere Optik beschränken. Marginale Einschränkungen der Alltagsgestaltung sind dem Versicherten zuzumuten

Die teurere Badeprothese bot der Klägerin insgesamt nur geringe Gebrauchsvorteile, etwa bei längeren Strandurlauben oder längerem Stehen im Wasser. Diese rechtfertigten allerdings keine Kostentragung durch die gesetzliche Krankenversicherung. Schließlich müssen diese - wie bereits erwähnt -  nur eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Hilfsmittelversorgung erbringen. Die Klägerin könne allerdings im Rahmen ihres Wunsch- und Wahlrechts auch die teurere Prothese anschaffen, wenn sie die Mehrkosten übernimmt.

Linkhinweis:

LSG Rheinland-Pfalz PM v. 11.4.2012
Zurück