24.11.2017

Spielerüberlassung als freigebige Zuwendung an Fußballverein

Überlässt ein Dritter seine Arbeitnehmer einem Fußballverein zum Einsatz als Fußballspieler, Trainer oder Betreuer, ohne dafür eine übliche Vergütung zu erhalten, liegt im Vergütungsverzicht eine freigebige schenkungsteuerpflichtige Zuwendung des Dritten an den Verein.

Kurzbesprechung
BFH v. 30.8.2017 - II R 46/15

ErbStG § 7

Im Streitfall stellte der damalige Sponsor des Fußballvereins Spieler, Trainer und Betreuer bei sich als kaufmännische Angestellte oder Repräsentanten ein und bezahlte sie. Die Spieler/Trainer/Betreuer arbeiteten aber nicht für den Sponsor, sondern spielten Fußball für den Verein. Für die Überlassung der Athleten erhielt der Sponsor kein Entgelt von dem Verein.

Das FA sah in den Lohnzahlungen des Sponsors an die Athleten eine schenkungsteuerpflichtige Zuwendung an den Verein und erhob von diesem  Schenkungsteuer.

Nach erfolglosem Klageverfahren gab auch der BFH dem FA Recht und entschied, dass für die unentgeltliche Überlassung der Fußballspieler durch den Sponsor an den Verein Schenkungsteuer anfällt. Denn eine Arbeitnehmerüberlassung erfolgt in der Regel nur gegen ein angemessenes Entgelt. Sind sich die Beteiligten - wie im Streitfall - jedoch einig, dass die Spieler zwar bei dem Dritten angestellt und von diesem bezahlt werden, tatsächlich aber ausschließlich Fußball für den Verein spielen und der Verein dem Dritten für die Überlassung keine angemessene Vergütung zahlt, liegt in dem Verzicht des Dritten auf die angemessene Vergütung eine Schenkung an den Fußballverein.

BFH, Urteil vom 30.8.2017, II R 46/15, veröffentlicht am 22.11.2017.

Verlag Dr. Otto Schmidt