13.10.2015

Sportler Charles Friedek hat Schadensersatzanspruch wegen Nichtnominierung für die Olympischen Spiele in Peking

Der Deutsche Olympische Sportbund (DOSB) ist als Monopolverband zur Nominierung von Athleten, die seine Nominierungsvoraussetzungen erfüllen, verpflichtet. Infolgedessen hat er mit der Ablehnung der Nominierung des Dreispringers Charles Friedek im Jahr 2008 für die Olympischen Spiele in Peking schuldhaft den Nominierungsanspruch des Sportlers verletzt.

BGH 13.10.2015, II ZR 23/14
Der Sachverhalt:
Der Kläger ist seit 1997 professioneller Leichtathlet in der Disziplin Dreisprung. Der beklagte Verein, der Deutsche Olympische Sportbund (DOSB) ist als einziger für die Endnominierung deutscher Sportler für Olympische Spiele zuständig. Voraussetzung für eine Nominierung für die Olympischen Sommerspiele 2008 war u.a. eine in zeitlicher Nähe zu den Olympischen Spielen zu erbringende Leistung nach bestimmten sportartspezifischen Nominierungskriterien. In den "Nominierungsrichtlinien 2008" wurden dazu für den Dreisprung der Männer eine sog. A- und B-Norm mit der Maßgabe bestimmt, dass die Olympianorm auch dann erfüllt sei, wenn nicht die höhere Normanforderung (A-Norm), sondern die alternativ benannte Normanforderung (B-Norm) erreicht werde. Für die A-Norm war eine Weite von 17,10 m festgelegt, für die alternativ zu erreichende B-Norm war bestimmt: "2 x 17,00 m".

Der Kläger erzielte innerhalb des Nominierungszeitraums bei einem Wettkampf im Vorkampf eine Weite von 17,00 m und im anschließenden Endkampf am selben Tage eine Weite von 17,04 m. In nachfolgenden Wettbewerben erreichte er die Weite von 17,00 m nicht mehr oder nur bei unzulässigem Rückenwind. Der Beklagte lehnte daraufhin eine Nominierung ab. Er war der Auffassung, dass die Anforderung für die B-Norm von 2 x 17,00 m in zwei verschiedenen Wettkämpfen habe erreicht werden müssen.

Der Kläger behauptete, ihm seien wegen der Nichtnominierung u.a. Antritts- und Preisgelder für Veranstaltungen sowie Sponsorengelder entgangen und verlangt deshalb vom Beklagten Schadensersatz i.H.v. mindestens 133.500 €. Das LG gab der Klage dem Grunde nach statt; das OLG wies sie ab. Es war der Ansicht, die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs wegen einer pflichtwidrigen Nichtnominierung des Klägers lägen nicht vor, weil dieser die in den Nominierungsrichtlinien festgelegten Leistungen nicht erbracht habe. Der Beklagte habe seine Nominierungsrichtlinien zu Recht dahin verstanden, dass die beiden Weiten der B-Norm in zwei verschiedenen Wettkampfveranstaltungen zu erfüllen gewesen seien.

Auf die Revision des Klägers hat der BGH das Berufungsurteil aufgehoben und die Berufung des Beklagten gegen das Grundurteil des LG zurückgewiesen.

Die Gründe:
Der Beklagte ist als Monopolverband zur Nominierung von Athleten, die seine Nominierungsvoraussetzungen erfüllen, verpflichtet. Diese Pflicht hat der Beklagte schuldhaft verletzt. Das hatte das LG rechtsfehlerfrei festgestellt. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes waren die Nominierungsrichtlinien des Beklagten bei dem gebotenen objektiven Verständnis dahin auszulegen, dass der Kläger die Olympianorm im Dreisprung mit dem zweimaligen Erreichen der B-Norm in einem Wettkampf erfüllt hatte. Im weiteren Verfahren wird das LG noch über die Höhe des dem Kläger dem Grunde nach zustehenden Schadensersatzanspruchs entscheiden müssen.

Linkhinweise:

  • Der Volltext dieser Entscheidung wird demnächst auf den Webseiten des BGH veröffentlicht.
  • Für die Pressemitteilung des BGH klicken Sie bitte hier.
BGH PM Nr. 173 vom 13.10.2015
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