07.04.2014

Spürbare Schalt- und Bremsmanöver stellen beim Porsche 981 Boxter S keinen Mangel dar

Ein durch die Fahrzeugtechnik bedingtes, für den Fahrer spürbares Schalten bzw. Bremsen ist beim Porsche 981 Boxter S kein Fahrzeugmangel, der zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt. Diese Fahrweisen stellen keine negative Eigenschaft des Fahrzeugs dar, sie werden vielmehr von Erwerbsinteressenten unterschiedlich wahrgenommen und nicht generell als Nachteil bewertet.

OLG Hamm 18.3.2014, 28 U 162/13
Der Sachverhalt:
Die Klägerin hatte im Juni 2012 über ihren Geschäftsführer beim beklagten Autohaus einen neuen Porsche 981 Boxter S geleast. Der Verkaufswert des Fahrzeugs betrug ca. 76.000 €. Es war mit einem 315 PS Mittelmotor und einem automatisch schaltenden Doppelkupplungsgetriebe ausgestattet.

In der Folgezeit beanstandete der Geschäftsführer der Klägerin, dass das Fahrzeug ruckhaft beschleunige und stotternd abbremse. Nachdem Überprüfungen aus Sicht der Beklagten weder einen technischen Fehler noch zu optimierende Einstellungen ergeben hatten, verlangte die Klägerin die Rückabwicklung des Erwerbsvertrages.

Das LG wies das Klagebegehren nach sachverständiger Begutachtung des Fahrzeugs ab. Auch die Berufung der Klägerin blieb vor dem OLG erfolglos.

Die Gründe:
Es lag kein Fahrzeugmangel vor, der die Klägerin zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt hätte. Der Porsche wies die Beschaffenheit auf, die bei Fahrzeugen gleicher Art üblich sind und die ein Käufer erwarten kann.

Das von der Klägerin als ruckhaft monierte Bremsverhalten beruht darauf, dass das automatische Getriebe des Sportwagens beim Bremsen zurückschaltet und zwischen den Gangstufen selbstständig Zwischengas gibt. Diese für den Fahrer spürbaren Schaltvorgänge stellen keinen technischen Fehler dar. Sie sind vielmehr vom Hersteller gewollt und dem propagierten dynamisch-sportlichen Anspruch an seine Sportwagen geschuldet.

Das von der Klägerin gerügte Schaltverhalten des Fahrzeugs beruht auf technisch nicht zu beanstandenden, typischen Besonderheiten eines Porsche Boxter S. Außerdem dient es der Kraftstoffersparnis, dass die Getriebesteuerung unter bestimmten Voraussetzungen Motor und Getriebe trennt. Das ist eine herstellerseitig gezielt programmierte sog. Segelfunktion. Zu der für einen Porsche dieser Art typischen Schaltcharakteristik gehört auch das beanstandete Zurückschalten bei moderatem Gasgeben, mit dem eine unmittelbare Beschleunigung ermöglicht wird.

Der Beklagten konnte auch nicht vorgehalten werden, dass sie im Rahmen der Vertragsverhandlungen nicht auf die Besonderheiten des Schalt- und Bremsverhaltens hingewiesen hatte. Schließlich hatte die Beklagte dieses Fahrverhalten gerade nicht unzutreffend beworben. Dem zu Grunde liegenden Prospektmaterial war vielmehr zu entnehmen, dass das Fahrzeug "straffe und unmittelbare" Schaltvorgänge zeigt, was die Auswirkungen der Zwischengasfunktion und des Segelmodus beschreibt. Im Übrigen stellen die von der Klägerin beanstandeten Fahrweisen keine negative Eigenschaft des Fahrzeugs dar, sie werden vielmehr von Erwerbsinteressenten unterschiedlich wahrgenommen und nicht generell als Nachteil empfunden.

OLG Hamm PM v. 7.4.2014
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