05.02.2019

Staatsanleihen-Kartell: EU-Kommission ermittelt gegen Wertpapierhändler

Die EU-Kommission ist der vorläufigen Auffassung, dass acht Banken zwischen 2007 und 2012 beim Handel mit europäischen Staatsanleihen durch Absprachen mit dem Ziel einer Wettbewerbsverzerrung gegen das europäische Kartellrecht verstoßen haben; hierüber hat sie die betreffenden Institute am 31.1.2019 in Kenntnis gesetzt Die Kommission ist der Ansicht, dass die Banken an Absprachen mitgewirkt haben könnten, die den Zweck verfolgten, den Wettbewerb beim Erwerb europäischer Staatsanleihen und dem Handel mit diesen zu verzerren.

Die im Dienste der Geldinstitute agierenden Wertpapierhändler tauschten untereinander wirtschaftlich sensible Informationen aus und stimmten ihre Handelsstrategien ab. Die entsprechenden Kontakte liefen vornehmlich - aber nicht ausschließlich - über Online-Chatrooms ab. Die Absprachen galten europäischen Staatsanleihen, d.h. auf Euro lautenden Anleihen der Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets.

Sollte sich die vorläufige Auffassung der Kommission bestätigen, würden diese Verhaltensweisen einen Verstoß gegen EU-Wettbewerbsrecht darstellen, nach dem aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen wie Preisabsprachen untersagt sind (Art. 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 53 des EWR-Abkommens). Die Untersuchung der Kommission richtet sich gegen einzelne Wertpapierhändler bei acht Geldinstituten und impliziert nicht, dass das vorgeworfene wettbewerbswidrige Verhalten eine generelle Praxis im Handel mit europäischen Staatsanleihen darstellen würde. Die Mitteilung der Beschwerdepunkte greift dem Ergebnis eines Verfahrens nicht vor.

Hintergrund:

Die Mitteilung der Beschwerdepunkte ist ein förmlicher Schritt bei Untersuchungen der Kommission im Falle mutmaßlicher Verstöße gegen die EU-Kartellvorschriften, mit dem sie die Parteien schriftlich von den gegen sie vorliegenden Beschwerdepunkten in Kenntnis setzt. Die Verfahrensbeteiligten können daraufhin die Untersuchungsakte der Kommission einsehen, schriftlich Stellung nehmen und eine mündliche Anhörung beantragen, um Vertretern der Kommission und der nationalen Wettbewerbsbehörden ihren Standpunkt darzulegen.

Wenn die Kommission, nachdem die Parteien ihre Verteidigungsrechte wahrgenommen haben, zu dem Schluss kommt, dass ausreichende Beweise für eine Zuwiderhandlung vorliegen, kann sie einen Beschluss erlassen, mit dem sie das Verhalten untersagt und gegen die betreffenden Unternehmen Geldbußen von bis zu 10 Prozent ihres weltweiten Jahresumsatzes verhängt.

EU-Kommission PM vom 1.2.2019