24.01.2017

Stadt muss für Einsatz umweltschädlichen Löschschaums durch Feuerwehr Schadensersatz zahlen

Ist die umweltgefährdende Eigenschaft des eingesetzten Löschschaums zum Zeitpunkt des Löscheinsatzes in Feuerwehrkreisen bekannt, muss auch der Einsatzleiter der Berufsfeuerwehr im konkreten Fall davon wissen. Ordnet er dennoch den Einsatz des umweltschädigenden (in diesem Fall PFOS-haltigen) Löschschaums in der konkreten Brandsituation an, so ist dies ermessensfehlerhaft.

OLG Karlsruhe 23.1.2017, 1 U 146/14
Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist eine im Stadtgebiet Baden-Baden ansässige Firma. Bei einem Brand auf dem Firmengelände der Klägerin im Februar 2010 hatte der den Brandeinsatz leitende Kommandant der Berufsfeuerwehr der Stadt Baden-Baden den Einsatz von Perfluoroctansulfat(PFOS)-haltigem Löschschaum angeordnet, um insbesondere ein Übergreifen des Brandes auf das Nachbargebäude zu verhindern. Bestandteile des Löschschaums, der wegen des Inhaltsstoffes PFOS bereits seit Ende 2006 nicht mehr in den Verkehr gebracht und nur noch bis zum 27.6.2011 aufgebraucht werden durfte, gelangten in den Boden des Grundstücks der Klägerin und das Grundwasser.

Die Umwelt- und Gewerbeaufsicht verpflichtete die Klägerin daraufhin als Eigentümerin des Grundstücks zur Untersuchung des Bodens und des Grundwassers und wegen der dabei gefundenen PFOS- Verunreinigung zu umfangreichen Sanierungsmaßnahmen. Die Klägerin verlangte von der Stadt die Erstattung der dazu aufgewandten Kosten und die Feststellung der Ersatzpflicht für weitere Schäden.

Das LG gab der Klage vollumfänglich statt. Die hiergegen gerichtete Berufung der beklagten Stadt blieb erfolglos. Allerdings hat das OLG die Haftung der Stadt auf die Folgen der Verwendung des PFOS-haltigen Löschschaums beschränkt. Die Revision wurde nicht zugelassen. Das LG muss nun über die genaue Höhe des Schadenersatzes entscheiden.

Die Gründe:
Der Einsatz des Löschschaums war in Anbetracht der umweltschädigenden Wirkung des Schaums in der konkreten Brandsituation ermessensfehlerhaft. Nach Einschätzung des Brandsachverständigen war der besondere Vorteil dieses Löschschaums, nämlich die Bildung eines Flüssigkeitsfilms auf einer ebenen Fläche (z.B. auf Flüssigkeiten), in der konkreten Situation des Brandes einer Halle mit einem Trümmerfeld nicht nutzbar. Die sonstigen Wirkungen (insbesondere die Herabsetzung der Oberflächenspannung des Wassers zur Steigerung der Löschwirkung) war zudem auch mit einem nicht PFOS-haltigen Löschschaum erreichbar, der wiederum nicht zu den eingetretenen Umweltbelastungen geführt hätte.

Die umweltgefährdenden Eigenschaften des eingesetzten Löschschaums zum Zeitpunkt des Löscheinsatzes waren in Feuerwehrkreisen bekannt und hätten daher auch dem Einsatzleiter der Berufsfeuerwehr der Stadt Baden-Baden bekannt sein müssen.

OLG Karlsruhe PM vom 23.1.2017