03.11.2015

Städte können Plakatwerbung auf privaten Flächen untersagen

Durch eine ordnungsbehördliche Verordnung kann eine Stadt durchaus Plakatwerbung auf privaten Flächen untersagen, die an Verkehrsflächen angrenzen. Zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung gehört auch, dass ein Stadtbild nicht durch sog. "wildes Plakatieren" verschandelt oder verschmutzt wird.

OLG Hamm 22.9.2015, 1 RBs 1/15
Der Sachverhalt:
Der Betroffene betreibt in Siegen eine Firma für Medienwerbung und Veranstaltungen. Im Januar und Februar 2014 hatte er im Stadtgebiet von Siegen Plakate für die Veranstaltung ʺHund & Heimtierʺ aufhängen lassen. Diese fand später in der Siegerlandhalle statt. Die Werbeplakate wurden im Angrenzungsbereich zu Verkehrsflächen - jeweils mit Zustimmung der Eigentümer - so an privaten Zäunen angebracht, dass sie für die Verkehrsteilnehmer sichtbar waren. Das Anbringen der Plakate hatte die Stadt zuvor nicht genehmigt.

Wegen Verstoßes gegen § 4 der ordnungsbehördlichen Verordnung (OBV) der Stadt Siegen, dem Verbot, ohne Erlaubnis Veranstaltungshinweise und sonstiges Werbematerial an den im Angrenzungsbereich zu den Verkehrsflächen gelegenen Einfriedungen, Hauswänden und sonstigen Einrichtungen innerhalb des Stadtgebietes anzubringen, erhielt der Betroffene unter Berücksichtigung früherer einschlägiger Verstöße einen Bußgeldbescheid i.H.v. 500 €. Das AG bestätigte mit seinem erstinstanzlichen Urteil das Bußgeld. Die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde des Betroffenen blieb vor dem OLG erfolglos. Der Beschluss ist rechtskräftig.

Die Gründe:
Das AG war zu Recht von einem vorsätzlichen Verstoß des Betroffenen gegen § 4 Abs. 1 OBV über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Stadt ausgegangen, der gem. § 14 Abs. 1 Nr. 5 OVB bußgeldbewehrt ist. Die Höhe der verhängten Geldbuße war nachvollziehbar begründet und nicht zu beanstanden.

Die Stadt war ermächtigt, das Plakatieren zu Werbezwecken an Zäunen auf privatem Grund, die an Verkehrsflächen angrenzen, in ihrem Stadtgebiet zu untersagen. Das Verbot ist in der Verordnung hinreichend bestimmt beschrieben. Es dient der Abwehr (abstrakter) Gefahren für die öffentliche Ordnung im Stadtgebiet. Zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung gehört es auch, dass ein Stadtbild nicht durch sog. wildes Plakatieren verschandelt oder verschmutzt wird. Bei einem auffälligen Plakatieren an besonders frequentierten öffentlichen Straßen besteht zudem die Gefahr, dass Verkehrsteilnehmer durch die Plakate abgelenkt werden.

Das Verbot darf sich auch auf an öffentlichen Straßen und Anlagen gelegene private Hauswände, Zäune und Einfriedungen beziehen. Diese Werbeflächen werden häufig gewählt, um sich die Bemühungen und Kosten für das Einholen einer straßenverkehrsrechtlichen Sondernutzungserlaubnis zu ersparen, die ansonsten notwendig ist, wenn öffentlicher Verkehrsraum zu Werbezwecken genutzt werden soll. Schließlich war das Verbot auch nicht unverhältnismäßig, da genügend weitere Möglichkeiten für eine erlaubte Werbung im Stadtgebiet zur Verfügung standen, vom Betroffenen allerdings nicht angestrengt wurden.

Linkhinweis:

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OLG Hamm, PM vom 3.11.2015
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