Starke Durchfallerkrankung verhindert Reiseantritt; Reiserücktrittversicherung muss zahlen
OLG Celle v. 3.12.2018 - 8 U 165/18Das Gericht hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem ein Urlauber mit Reiserücktrittsversicherung den Flug zum Urlaubsort nicht antreten konnte, weil er unter einer Durchfallerkrankung erheblicher Ausprägung litt. Dieser verlangte nun von seiner Versicherung die Rückzahlung der Urlaubskosten.
Das OLG gab dem Reisenden Recht.
Die Gründe:
Es liegt ein Versicherungsfall für die Reiserücktrittsversicherung vor.
Die versicherte Person war von einer unerwarteten schweren Erkrankung betroffen. Bei der Beurteilung der Erkrankung kommt es nicht auf eine konkrete ärztliche Diagnose an, sondern auf das Vorliegen einer krankheitsbedingten Symptomatik, die den Antritt einer Flugreise unzumutbar erscheinen lässt.
Der Betroffene kann nicht darauf verwiesen werden, dass während des Fluges sowie am Urlaubsort Sanitäranlagen vorhanden sind. Die Zumutbarkeit des Reiseantritts entspricht nicht der technischen Durchführbarkeit der Reise. Vielmehr ist es bei einer solchen Erkrankung, die überfallartig und ohne Vorwarnung den Betroffenen zwingt, vier- bis fünfmal am Tag in unregelmäßigen Abständen die Toilette aufsuchen zu müssen, notwendig, jederzeit eine Toilette in Anspruch nehmen zu können. Dies ist insbesondere bei einem längeren Flug schon während des Eincheckens und bis zum Erreichen der Flughöhe nicht gegeben. Zudem stehen an Board eines Passagierflugzeuges nur begrenzt Toiletten zur Verfügung, die auch von anderen Passagieren genutzt werden.