Starke Zugluft im Passivhaus begründet Mietmangel
AG Frankfurt a.M. 18.8.2017, 33 C 1251/17 (76)Im Januar 2013 mieteten die Kläger von der Beklagten eine im 5. Obergeschoss in der Frankfurter Innenstadt gelegene 3-Zimmerwohnung, die sie im März 2014 bezogen. Die monatliche Grundmiete betrug rund 1.267 € nebst Betriebskostenvorauszahlungen von 226 €. Die Wohnung befindet sich in einem seinerzeit neu errichteten Passivhaus. Spätestens im November 2014 beschwerten sich die Kläger erstmals über kalte Zugluft in der Wohnung.
Die Kläger trugen vor, dass trotz funktionierender Fußbodenheizung in den Wintermonaten die Zugluft im Wohn-, Arbeits- und Schlafzimmer nicht mehr erträglich gewesen sei. Die Beklagte hielt dem entgegen, dass Beeinträchtigungen durch Zugluft, wenn überhaupt, nur eine unerhebliche Gebrauchsbeeinträchtigung seien, die im Sommer gar nicht auftreten würden.
Im Januar 2015 erklärten die Kläger gegenüber der Beklagten, dass weitere Mietzahlungen unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet würden. Das Mietverhältnis wurde einvernehmlich zum 31.7.2016 beendet. Dennoch hielten die Kläger eine Minderung der Miete um 20% für angemessen und klagten auf insgesamt knapp 9.500 €. Das AG gab der Klage weitestgehend statt. Das Urteil ist rechtskräftig.
Die Gründe:
Den Klägern steht gegenüber der Beklagten ein Anspruch auf Zahlung i.H.v. insgesamt 6.597 € zu. Auch wenn die Auswirkungen im Sommer geringer sind als im Winter und eine gewisse Zugluft in Passivhäusern konstruktionsbedingt immer gegeben ist, liegt im vorliegenden Fall jedoch ein Mangel vor, der eine Minderung der Miete um 10% für das ganze Jahr rechtfertigt.
Zugluft in einem Passivhaus kann grundsätzlich einen minderungsrelevanten Mangel darstellen. Es ist zwar konstruktionsbedingt so, dass Passivhäusern der Nachteil anhaftet, dass die vorgegebene Raumtemperatur in den jeweiligen Wohnungen nur in einem geringen Maße verändert werden kann. Aufgrund einer Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung kommt es konstruktionsbedingt auch häufig vor, dass in Räumen Zugluft entsteht. Wie sich aus einem Sachverständigengutachten ergabt, wird in der konkreten Wohnung die Zugluft im Winter jedoch stets mit einer zu niedrigen Temperatur eingebracht, so dass die Wohnung nicht mehr angenehm temperiert werden kann.
Letztlich weist das Gericht darauf hin, dass Ansprüche eines Mieters auf Rückzahlung der Kaution nach Beendigung des Mietverhältnisses üblicherweise nach drei bis sechs Monaten geltend gemacht werden können, sofern keine besonderen Umstände, wie etwa eine ausstehende Betriebskostenabrechnung, eine Verzögerung rechtfertigt.
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