03.04.2017

Statthaftes Rechtsmittel gegen gesonderte Entscheidung über das Wiedereinsetzungsgesuch

Bei gesonderter Entscheidung über das Wiedereinsetzungsgesuch muss diese mit dem statthaften Rechtsmittel angegriffen werden. Andernfalls wird die Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag rechtskräftig und für die Entscheidung über die Verwerfung des Rechtsmittels bindend.

BGH 1.3.2017, XII ZB 448/16
Der Sachverhalt:
Die Beteiligten sind getrennt lebende Eheleute. Die Antragstellerin machte gegen den Antragsgegner Trennungs- sowie Kindesunterhalt geltend. Der Beschluss des AG, mit dem dieses dem Antrag der Antragstellerin nur teilweise stattgegeben hat, wurde ihrer Verfahrensbevollmächtigten am 22.2.2016 zugestellt. Am 7.3.2016 beantragte sie beim AG die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für ein beabsichtigtes Beschwerdeverfahren. Am 22.3.2016 legte sie beim OLG per Telefax Beschwerde gegen den amtsgerichtlichen Beschluss ein.

Nachdem das OLG auf die Unzulässigkeit der Beschwerde hingewiesen hatte, beantragte am 4.5.2016 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Beschwerdefrist. Nachdem das OLG zunächst die Anträge auf Verfahrenskostenhilfe und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit einem noch im Juni 2016 zugestellten Beschluss zurückgewiesen hatte, verwarf es die Beschwerde mit Beschluss vom 15.8.2016. Die hiergegen gerichtete und am 22. 9.2016 beim BGH eingegangene Rechtsbeschwerde der Antragstellerin hatte keinen Erfolg.

Die Gründe:
Das OLG ist zutreffend davon ausgegangen, dass die von der Antragstellerin eingelegte Beschwerde verfristet ist, weil sie nicht innerhalb der Monatsfrist des § 63 Abs. 1 FamFG gem. § 64 Abs. 1 S. 1 FamFG beim zuständigen AG eingelegt worden ist. Soweit sich die Rechtsbeschwerde gegen die Versagung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wendet, gehen ihre Angriffe ins Leere.

Bei gesonderter Entscheidung über das Wiedereinsetzungsgesuch muss diese mit dem statthaften Rechtsmittel angegriffen werden, weil andernfalls die Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag rechtskräftig und für die Entscheidung über die Verwerfung des Rechtsmittels bindend wird. Allerdings ist die betroffene Partei unter dem Aspekt der Rechtskraft - soweit die Wiedereinsetzungsfrist des § 234 ZPO gewahrt ist, die bei Geltendmachung mehrerer Hinderungsgründe erst mit der Beseitigung des letzten Hinderungsgrunds zu laufen beginnt - nicht gehindert, nachfolgend weitere Wiedereinsetzungsgründe geltend zu machen, über die noch nicht entschieden worden ist.

Gemessen daran war die Entscheidung des OLG vom 22.6.2016 über den Wiedereinsetzungsantrag für seine nachfolgende Entscheidung über die Verwerfung des Rechtsmittels bindend. Denn die Antragstellerin hat verabsäumt, gem. § 113 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 238 Abs. 2 ZPO und §§ 117 Abs. 1 S. 4 FamFG i.V.m. §§ 574 Abs. 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 S. 4 ZPO Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss vom 22.6.2016 einzulegen. Daran ändert auch nichts, dass die Antragstellerin hiergegen Gegenvorstellung erhoben hat.

Zum einen hat sie mit dieser nur die bereits von ihr geltend gemachten Wiedereinsetzungsgründe zu bekräftigen versucht, also keinen neuen Wiedereinsetzungsgrund genannt. Zum anderen ist die Gegenvorstellung gegenüber dem ordentlichen Rechtsbehelf, hier also der Rechtsbeschwerde, nachrangig. Schließlich entfällt die Bindung an den Beschluss vom 22.6.2016 auch nicht deshalb, weil das OLG in seiner Entscheidung über die Verwerfung der Beschwerde die Gründe, warum eine Wiedereinsetzung nicht zu gewähren sei, fast wortgleich wiederholt hat.

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