13.05.2019

Stein-Restauratoren: Freier Beruf oder Handwerksbetrieb?

Ein Restaurator mit akademischer Ausbildung unterfällt mit seinem Betrieb nicht den Tarifverträgen für Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk, wenn die Tätigkeiten durch eine wissenschaftlich-kunsthistorische Herangehens- und Arbeitsweise geprägt sind.

Hessisches LAG v. 10.5.2019 - 10 Sa 275/18 SK
Der Sachverhalt:
Das Verfahren betrifft die Frage, welche Unterschiede es bei der Tätigkeit von Stein-Restauratoren geben kann, die an historischen Bauwerken und Objekten arbeiten. Diese Frage kann für selbständige Restauratoren von erheblicher Bedeutung sein. Handwerksbetriebe des Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerks müssen nach einem allgemeinverbindlichen - d.h. für alle geltenden - Tarifvertrag für ihre Beschäftigten Pflichtbeiträge zur Finanzierung einer Zusatzrente und der Berufsausbildung zahlen.

Der beklagte Restaurator hat ein Fachhochschulstudium abgeschlossen und führt einen Betrieb. Mit diesem übernimmt er Restaurierungen, z.B. an historischen Denkmälern und Steinobjekten. Er wehrt sich gegen eine Beitragspflicht. Denn er führe keinen gewerblichen Betrieb, sondern übe einen freien Beruf aus. Dafür sei er durch eine akademische Ausbildung qualifiziert. Die klagende Einzugsstelle hält dagegen, dass sich auch Inhaber und Mitarbeiter von Handwerksbetrieben auf anspruchsvolle Restaurierungsarbeiten spezialisieren können.

Das LAG wies die Klage ab. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Die Revision zum BAG wurde zugelassen.

Die Gründe:
Ein Restaurator mit akademischer Ausbildung unterfällt mit seinem Betrieb nicht den Tarifverträgen für Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk, wenn die Tätigkeiten durch eine wissenschaftlich-kunsthistorische Herangehens- und Arbeitsweise geprägt sind. Daher muss der beklagte Restaurator vorliegend keine Auskünfte über den Verdienst seiner Beschäftigten geben und keine Beiträge abführen. Die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte für solche Rechtsfragen folgt daraus, dass die Leistungen und Beitragspflichten der Branche tariflich geregelt sind.
Hessisches LAG PM Nr. 1 vom 13.5.2019