25.07.2019

Steuerbefreiung für Familienheime

Kinder können eine von ihren Eltern bewohnte Immobilie steuerfrei erben, wenn sie die Selbstnutzung als Wohnung innerhalb von sechs Monaten nach dem Erbfall aufnehmen. Ein erst späterer Einzug führt nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen zum steuerfreien Erwerb als Familienheim.

Kurzbesprechung
BFH v. 28.5.2019 - II R 37/16

ErbStG § 13 Abs. 1 Nr. 4c Satz 1

Der Kläger und sein Bruder beerbten zusammen ihren am 5.1.2014 verstorbenen Vater. Zum Nachlass gehörte ein Zweifamilienhaus mit einer Wohnfläche von 120 qm, das der Vater bis zu seinem Tod allein bewohnt hatte. Die Brüder schlossen am 20.2.2015 einen Vermächtnis-
erfüllungsvertrag, nach dem der Kläger das Alleineigentum an dem Haus erhalten sollte. Die Eintragung in das Grundbuch erfolgte am 2.9.2015. Renovierungsangebote holte der Kläger ab April 2016 ein. Die Bauarbeiten begannen im Juni 2016.

Das FA ließ bei Festsetzung der Erbschaftsteuer die Steuerbefreiung für Familienheime nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c Satz 1 ErbStG unberücksichtigt. Die Befreiungsvorschrift setzt voraus, dass der Erblasser in einem im Inland belegenen Grundstück bis zum Erbfall eine Wohnung zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat oder dass er aus zwingenden Gründen an einer Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken gehindert war. Die Wohnung muss beim Erwerber unverzüglich zur Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken als Familienheim bestimmt sein, wobei die Wohnfläche 200 qm nicht übersteigen darf. Nach erfolglosem Einspruch wies das FG die eingelegte Klage als unbegründet zurück.

So sieht dies auch der BFH, der die vom Kläger eingelegte Revision zurückwies. Er entschied, dass der Kläger das Haus auch nach der Eintragung im Grundbuch nicht unverzüglich zu eigenen Wohnzwecken bestimmt hat. Erst im April 2016, also mehr als zwei Jahre nach dem Todesfall und mehr als sechs Monate nach der Eintragung im Grundbuch, hatte er Angebote von Handwerkern eingeholt und damit überhaupt erst mit der Renovierung begonnen. Der Kläger konnte auch nicht dargelegt und glaubhaft machen, dass er diese Verzögerung nicht zu vertreten hatte. Außerdem machte der BFH deutlich, dass der Kläger im Streitfall noch nicht einmal bis zum Tag der mündlichen Verhandlung vor dem FG (mithin zwei Jahre und acht Monate nach dem Erbfall) in das geerbte Haus eingezogen war.

BFH, Urteil vom 28.5.2019, II R 37/16, veröffentlicht am 25.7.2019.
Verlag Dr. Otto Schmidt