Steuerbegünstigung nach § 6a GrEStG als unzulässige Beihilfe?
Kurzbesprechung
BFH - Beschluss vom 30.5.2017 - II R 62/14
GrEStG § 6a
Im Streitfall war die Steuerpflichtige seit mehr als fünf Jahren Alleingesellschafterin einer grundbesitzenden Tochtergesellschaft, die auf die Steuerpflichtige verschmolzen wurde. Das FA sah darin einen grunderwerbsteuerpflichtigen Erwerbsvorgang und versagte die geltend gemachte Steuerbefreiung nach § 6a GrEStG. Nach dieser Vorschrift wird für bestimmte steuerbare Erwerbe aufgrund einer Umwandlung (z.B. Verschmelzung) die Grunderwerbsteuer dann nicht erhoben, wenn an dem Umwandlungsvorgang ein herrschendes Unternehmen und eine abhängige Gesellschaft beteiligt sind und die Beteiligung des herrschenden Unternehmens an der abhängigen Gesellschaft in Höhe von mindestens 95 % innerhalb von fünf Jahren vor dem Rechtsvorgang und fünf Jahren nach dem Rechtsvorgang besteht.
Vor dem FG bekam die Steuerpflichtige Recht. Auch nach Auffassung des BFH handelt es sich im Streitfall um einen nach § 6a GrEStG begünstigten Verschmelzungsvorgang. Unschädlich sei, dass die Steuerpflichtige nach der Verschmelzung aus umwandlungsrechtlichen Gründen keine Beteiligung an der Tochtergesellschaft mehr halten konnte. Der BFH stellte zudem heraus, dass er den Begriff des herrschenden Unternehmens i.S. des § 6a Satz 3 GrEStG im Gegensatz zur Finanzverwaltung sehr weit auslegt. Nach nationalem Recht wäre daher die Revision des FA als unbegründet zurückzuweisen.
Für den BFH ist jedoch unklar, ob die Steuervergünstigung nach § 6a GrEStG eine unzulässige Beihilfe i.S. von Art. 107 Abs. 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) ist. Danach sind selektive Beihilfen für bestimmte Unternehmen oder Produk-tionszweige verboten. Hier besteht nach Auffassung des BFH Klärungsbedarf, ob § 6a GrEStG einen unzulässigen selektiven Vorteil dadurch verschafft, dass die Vorschrift nur für Umwandlungen, nicht aber auch für andere Umstrukturierungsmaßnahmen gilt, auf eine Beteiligungshöhe von mindestens 95 % abstellt und eine Mindesthaltedauer von fünf Jahren verlangt. Nach Auffassung des BFH ist allerdings die Regelung als Korrektur des grunderwerbsteuerrechtlichen Referenzsystems gerechtfertigt.
Verlag Dr. Otto Schmidt
GrEStG § 6a
Im Streitfall war die Steuerpflichtige seit mehr als fünf Jahren Alleingesellschafterin einer grundbesitzenden Tochtergesellschaft, die auf die Steuerpflichtige verschmolzen wurde. Das FA sah darin einen grunderwerbsteuerpflichtigen Erwerbsvorgang und versagte die geltend gemachte Steuerbefreiung nach § 6a GrEStG. Nach dieser Vorschrift wird für bestimmte steuerbare Erwerbe aufgrund einer Umwandlung (z.B. Verschmelzung) die Grunderwerbsteuer dann nicht erhoben, wenn an dem Umwandlungsvorgang ein herrschendes Unternehmen und eine abhängige Gesellschaft beteiligt sind und die Beteiligung des herrschenden Unternehmens an der abhängigen Gesellschaft in Höhe von mindestens 95 % innerhalb von fünf Jahren vor dem Rechtsvorgang und fünf Jahren nach dem Rechtsvorgang besteht.
Vor dem FG bekam die Steuerpflichtige Recht. Auch nach Auffassung des BFH handelt es sich im Streitfall um einen nach § 6a GrEStG begünstigten Verschmelzungsvorgang. Unschädlich sei, dass die Steuerpflichtige nach der Verschmelzung aus umwandlungsrechtlichen Gründen keine Beteiligung an der Tochtergesellschaft mehr halten konnte. Der BFH stellte zudem heraus, dass er den Begriff des herrschenden Unternehmens i.S. des § 6a Satz 3 GrEStG im Gegensatz zur Finanzverwaltung sehr weit auslegt. Nach nationalem Recht wäre daher die Revision des FA als unbegründet zurückzuweisen.
Für den BFH ist jedoch unklar, ob die Steuervergünstigung nach § 6a GrEStG eine unzulässige Beihilfe i.S. von Art. 107 Abs. 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) ist. Danach sind selektive Beihilfen für bestimmte Unternehmen oder Produk-tionszweige verboten. Hier besteht nach Auffassung des BFH Klärungsbedarf, ob § 6a GrEStG einen unzulässigen selektiven Vorteil dadurch verschafft, dass die Vorschrift nur für Umwandlungen, nicht aber auch für andere Umstrukturierungsmaßnahmen gilt, auf eine Beteiligungshöhe von mindestens 95 % abstellt und eine Mindesthaltedauer von fünf Jahren verlangt. Nach Auffassung des BFH ist allerdings die Regelung als Korrektur des grunderwerbsteuerrechtlichen Referenzsystems gerechtfertigt.