Steuerfreie Beitragserstattung durch berufsständische Versorgungseinrichtungen
KurzbesprechungEStG § 3 Nr. 3 Buchst. c, § 10 Abs. 4b Sätze 2 und 3
Im Streitfall hatte der Steuerpflichtige als angestellter Rechtsanwalt Pflichtbeiträge zu einem berufsständischen Versorgungswerk geleistet. Nachdem er in ein Beamtenverhältnis gewechselt war und damit versicherungsfrei wurde, erhielt er antragsgemäß 90 % seiner Pflichtbeiträge erstattet. Das FA unterwarf die Beitragsrückerstattung der Besteuerung und stützte dies auf die Regelung in Rz. 205 des BMF- Schreibens v. 19. 8. 2013 (BStBl I 2013, 1087), da zwischen dem Ende der Beitragspflicht und der Erstattung keine 24 Monate vergangen seien.
Nach erfolglosem Einspruchsverfahren gab das FG der Klage statt und verwies auf die zur Anwendung kommende Regelung des § 3 Nr. 3 Buchst. C EStG. Auch der BFH entschied im Revisionsverfahren, dass eine Beitragsrückgewähr aus berufsständischen Versorgungseinrichtungen nicht von der Einhaltung einer Wartefrist zwischen dem Ende der Beitragspflicht und der Erstattung abhängig ist.
Für die Frage der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 3 Buchst. c EStG ist vielmehr maßgebend, ob die in Rede stehende Leistung einer berufsständischen Versorgungseinrichtung einer anderen Leistung i.S. von § 3 Nr. 3 Buchst. a oder b EStG ihrer Art nach gleichkommt. Der Wendung "entsprechen" lässt sich nur entnehmen, dass die jeweiligen Leistungen wesensgleich sein müssen. Alles andere hätte einer eindeutigen gesetzlichen Regelung bedurft.
Soweit das vom FA herangezogene BMF Schreiben der so zu interpretierenden gesetzlichen Regelung in § 3 Nr. 3 Buchst. c EStG zuwider läuft, indem es die Steuerfreiheit der Beitragserstattung davon abhängig macht, dass diese erst 24 Monate nach dem Ausscheiden des Steuerpflichtigen aus dem Versorgungswerk ausgezahlt worden ist, verstößt es gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und ist unbeachtlich.
Im Streitfall kam auch eine Verrechnung der Erstattungsleistung mit im Streitjahr geleisteten Sonderausgaben nicht in Betracht. Denn § 10 Abs. 4b Satz 2 EStG beschränkt die Sonderausgabenverrechnung auf die "jeweilige Nummer", der Steuerpflichtige machte jedoch nach seinem Wechsel in das Beamtenverhältnis nur noch Krankenversicherungsbeiträge nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG geltend, nicht jedoch Vorsorgeaufwendungen i.S. von § 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG.
Da sich der Rechtsstreit nur auf den Veranlagungszeitraum 2013 bezog, musste der BFH die Frage offenlassen, ob die Beitragsrückerstattung zu einer Kürzung des Sonderausgabenabzugs in den Jahren führt, in denen der Steuerpflichtige Pflichtbeiträge zum berufsständischen Versorgungswerk geleistet hat.
BFH, Urteil vom 10.10.2017, X R 3/17, veröffentlicht am 21.2.2018.