Steuerfreie Veräußerung von Kapitallebensversicherungen auf dem Zweitmarkt
Kurzbesprechung
BFH v. 5.9.2019 - VR 57/17
UStG § 4 Nr. 8 Buchst. c, § 10 Abs. 1, § 25a
MwStSystRL Art. 135 Abs. 1 Buchst. d
Die Steuerpflichtige ist eine Aktiengesellschaft, die von Privatpersonen abgeschlossene Kapitallebensversicherungen erwarb. Der Kaufpreis lag über dem sog. Rückkaufswert, aber unter den eingezahlten Versicherungsprämien. Anschließend änderte die Steuerpflichtige die Versicherungsverträge, indem sie die für die Ablaufleistung unerheblichen Zusatzversicherungen kündigte und die Beitragszahlung auf jährliche Zahlungsweise umstellte. Danach veräußerte sie ihre Rechte an den so modifizierten Kapitallebensversicherungen an Fondsgesellschaften. Ihre Umsätze aus der entgeltlichen Übertragung von Kapitallebensversicherungen behandelte sie im Streitjahr 2007 als umsatzsteuerfrei.
Das FA sah hingegen in der Veräußerung von Kapitallebensversicherungen auf dem Zweitmarkt eine einheitliche steuerpflichtige Leistung, die auf der Grundlage des von den Fondsgesellschaften gezahlten Kaufpreises zu versteuern sei. Einspruch und auch die nachfolgend eingelegte Klage blieben erfolglos.
Dies sieht der BFH jedoch anders und gab der Klage im Revisionsverfahren statt. Nach seiner Auffassung handelt es sich um steuerfreie Umsätze im Geschäft mit Forderungen nach § 4 Nr. 8 Buchst. c UStG.
Die Steuerpflichtige erbrachte mit der Veräußerung ihrer Rechte und Pflichten an den vertraglich angepassten Kapitallebensversicherungen eine einheitliche sonstige Leistung. Dabei ist die Übertragung der (künftigen) Forderung (Ablaufleistung) als Hauptleistung anzusehen, weil die Erwerber auf dem Zweitmarkt (Fonds) lediglich Interesse am Sparanteil der Versicherung haben.
Beraterhinweis: Die Sichtweise des BFH hat erhebliche Auswirkungen auf das Geschäftsmodell des An- und Verkaufs von "gebrauchten" Lebensversicherungen.
Verlag Dr. Otto Schmidt
UStG § 4 Nr. 8 Buchst. c, § 10 Abs. 1, § 25a
MwStSystRL Art. 135 Abs. 1 Buchst. d
Die Steuerpflichtige ist eine Aktiengesellschaft, die von Privatpersonen abgeschlossene Kapitallebensversicherungen erwarb. Der Kaufpreis lag über dem sog. Rückkaufswert, aber unter den eingezahlten Versicherungsprämien. Anschließend änderte die Steuerpflichtige die Versicherungsverträge, indem sie die für die Ablaufleistung unerheblichen Zusatzversicherungen kündigte und die Beitragszahlung auf jährliche Zahlungsweise umstellte. Danach veräußerte sie ihre Rechte an den so modifizierten Kapitallebensversicherungen an Fondsgesellschaften. Ihre Umsätze aus der entgeltlichen Übertragung von Kapitallebensversicherungen behandelte sie im Streitjahr 2007 als umsatzsteuerfrei.
Das FA sah hingegen in der Veräußerung von Kapitallebensversicherungen auf dem Zweitmarkt eine einheitliche steuerpflichtige Leistung, die auf der Grundlage des von den Fondsgesellschaften gezahlten Kaufpreises zu versteuern sei. Einspruch und auch die nachfolgend eingelegte Klage blieben erfolglos.
Dies sieht der BFH jedoch anders und gab der Klage im Revisionsverfahren statt. Nach seiner Auffassung handelt es sich um steuerfreie Umsätze im Geschäft mit Forderungen nach § 4 Nr. 8 Buchst. c UStG.
Die Steuerpflichtige erbrachte mit der Veräußerung ihrer Rechte und Pflichten an den vertraglich angepassten Kapitallebensversicherungen eine einheitliche sonstige Leistung. Dabei ist die Übertragung der (künftigen) Forderung (Ablaufleistung) als Hauptleistung anzusehen, weil die Erwerber auf dem Zweitmarkt (Fonds) lediglich Interesse am Sparanteil der Versicherung haben.
Beraterhinweis: Die Sichtweise des BFH hat erhebliche Auswirkungen auf das Geschäftsmodell des An- und Verkaufs von "gebrauchten" Lebensversicherungen.