Steuerfreiheit des Gewinns aus der Veräußerung von Anteilen an inländischen Kapitalgesellschaften
KurzbespechungKStG § 2 Nr. 1, § 8b Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1
EStG § 17 Abs. 1 Satz 1, § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. e Doppelbuchst. aa
Im Streitfall unterlag die Steuerpflichtige als Kapitalgesellschaft, die ihren Sitz und ihre Geschäftsleitung im Ausland hat und damit nicht unbeschränkt steuerpflichtig ist, gemäß § 2 Nr. 1 KStG mit ihren inländischen Einkünften der beschränkten Körperschaftsteuerpflicht. Als inländische Einkünfte stand ein (anteiliger) Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer inländischen Kapitalgesellschaft in Rede.
Gemäß § 8 Abs. 1 KStG i.V.m. § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. e Doppelbuchst. aa EStG sind inländische Einkünfte im Sinne der beschränkten Steuerpflicht auch Einkünfte aus Gewerbebetrieb, die unter den Voraussetzungen des § 17 EStG erzielt werden, wenn es sich um Anteile an einer Kapitalgesellschaft handelt, die ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung im Inland hat. § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG bestimmt, dass zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft gehört, wenn der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1 % beteiligt war.
Der BFH entschied jedoch, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen der beschränkten Steuerpflicht die Besteuerung der Anteilsveräußerung aufgrund der insoweit eindeutigen Regelung des § 8b Abs. 2 Satz 1 KStG ausgeschlossen ist.
Außerdem ist von dem auf die Steuerpflichtige entfallenden Veräußerungsgewinn i.S. des § 8b Abs. 2 Satz 1 KStG kein Anteil von 5 % als nicht abziehbare Betriebsausgaben den beschränkt steuerpflichtigen inländischen Einkünften hinzuzurechnen. Im Streitfall ging die Fiktion pauschalierter Betriebsausgaben ins Leere, weil die Steuerpflichtige im Streitjahr mangels inländischer Betriebsstätte oder ständigen Vertreters keine inländischen Einkünfte erzielt hatte, bei deren Ermittlung Betriebsausgaben berücksichtigt werden könnten.
BFH, Urteil vom 31.5.2017, I R 37/15, veröffentlicht am 25.10.2017.