Steuerfreiheit für nebenberufliche Tätigkeiten
Bayerisches Landesamt für SteuernEStG § 3 Nr. 26 und 26a
Nach § 3 Nr. 26 EStG wird für bestimmte nebenberufliche Tätigkeiten im Dienst oder Auftrag einer Körperschaft des öffentlichen Rechts oder einer unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG fallenden Einrichtung ein Freibetrag von 2.400 € gewährt. § 3 Nr. 26a EStG stellt dagegen 720 € für eine ehrenamtliche Tätigkeit im Dienst einer der vorgenannten Körperschaften steuerfrei, sofern diese nicht bereits unter § 3 Nr. 12 oder § 3 Nr. 26 EStG fällt. Das Bayerische Landesamt für Steuern hat nun in einer umfangreichen Verfügung die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der jeweiligen Steuerbefreiung sowie die dabei zu beachtenden Besonderheiten zusammengestellt.