14.03.2019

Steuerliche Anerkennung von Verlusten aus Knock-Out-Zertifikaten

Hat ein Steuerpflichtiger in Knock-Out-Zertifikate investiert, die durch Erreichen der Knock-Out-Schwelle verfallen, kann er den daraus resultierenden Verlust aufgrund der seit Einführung der Abgeltungsteuer geltenden Rechtslage im Rahmen seiner Einkünfte aus Kapitalvermögen abziehen.

Kurzbesprechung
BFH v. 20.11.2018 - VIII R 37/15

 

EStG § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a, § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7, § 20 Abs. 2 Satz 2, § 20 Abs. 4 Satz 1 und 5, § 20 Abs. 6, § 20 Abs. 9

 

Im Streitfall hatte der Steuerpflichtige im Streitjahr 2011 verschiedene Knock-Out-Zertifikate erworben, die je nach Kursverlauf der Basiswerte auf Zahlung eines Differenzausgleichs gerichtet waren. Noch während des Streitjahrs wurde die sog. Knock-Out-Schwelle erreicht. Dies führte zur Ausbuchung der Kapitalanlagen ohne jeglichen Differenzausgleich bzw. Restwert. Den hieraus resultierenden Verlust machte der Steuerpflichtige erfolglos als verlust bei den Einkünften aus Kapitalvermögen geltend.

 

Sowohl das FG als auch nachfolgend der BFH erkannten den Verlust jedoch als steuerlich berücksichtigungsfähig an. Der BFH entschied, dass die Verlustberücksichtigung auch nicht davon abhängt, dass die Voraussetzungen eines Termingeschäfts vorliegen:

 

  • Liegt ein Termingeschäft vor, folgt dies aus dem neuen § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a EStG, der jeden Ausgang eines Termingeschäfts erfasst. Die gegenteilige Auffassung zur alten Rechtslage ist überholt.
  • Liegt kein Termingeschäft vor, ist ein Fall der "Einlösung" i.S. des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 EStG gegeben. Diese Auslegung ist aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten, um die Steuerlast am Prinzip der finanziellen Leistungsfähigkeit und dem Gebot der Folgerichtigkeit auszurichten.

 

Beraterhinweis: Mit der Entscheidung setzt der VIII. Senat des BFH seine bereits mit Urteil v. 24.10.2017 - VIII R 13/15 eingeschlagene Linie fort, wonach seit Einführung der Abgeltungssteuer grundsätzlich sämtliche Wertveränderungen im Zusammenhang mit Kapitalanlagen zu erfassen sind und dies gleichermaßen für Gewinne und Verluste gilt.

 

BFH, Urteil vom 20.11.2018, VIII R 37/15, veröffentlicht am 13.3.2019.

Verlag Dr. Otto Schmidt