26.01.2018

Steuerliche Behandlung der Leistungen des Deutschen Jugendherbergswerks und dessen angeschlossener Verbände

Mit BMF-Schreiben v. 18.1.2018 hat die Finanzverwaltung den Anwendungserlass in Nummer 3 zu § 68 Nr. 1 AO neu gefasst und im Hinblick auf eine Entscheidung des BFH eine bis 2017 geltende Übergangsregelung getroffen.

BMF-Schreiben
BMF-Schreiben v. 18.1.2018 - IV C 4 - S 0187/09/10001 :003, DOK 2018/0039300

AO §§ 14, 64, 68 Nr. 1 Buchst. a

Deutsche Jugendherbergen sind als Zweckbetriebe nach § 68 Nummer 1 Buchstabe b) AO steuerbegünstigt. Mit Urteil vom 10. August 2016 - V R 11/15 hat der BFH entschieden, dass die Leistungen an allein reisende Erwachsene einem selbständigen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb nach den §§ 14, 64 AO zuzuordnen sind. Es handelt sich insoweit um eine Änderung der Rechtsprechung, die eine Steuerbegünstigung der Leistungen gegenüber dem förderungswürdigen Personenkreis (Kinder, Jugendliche und deren Begleitpersonen) nicht mehr von einer Einhaltung der bislang maßgeblichen 10 %-Grenze bei der Leistungserbringung an alleinreisende Erwachsene abhängig macht. Das BMF-Schreiben v. 18. 1. 2018 sieht eine Übergangsregelung für Veranlagungszeiträume bis einschließlich 2017 vor.

Ab 2018 begründen Leistungen, die von Jugendherbergen an allein reisende Erwachsene (= Personen nach Vollendung des 27. Lebensjahres) erbracht werden, einen selbständigen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb.

BMF