Steuerschuld aufgrund Rechnungserteilung
Kurzbesprechung
BFH v. 16.3. 2017 - V R 27/16
UStG § 14c
MwStSystRL Art. 203
Der Steuerpflichtige war mit anderen Personen als Erfinder tätig. Er schloss zusammen mit drei anderen Personen als Lizenzgeber Lizenzverträge mit einer KG für die Vermarktung von Erfindungen. Die KG sollte Gutschriften erstellen. Seit 1998 versteuerte der Steuerpflichtige die anteiligen Einnahmen aus der Lizenzeinräumung als Einzelunternehmer. Die KG erstellte Gutschriften unter Anwendung des Regelsteuersatzes. Die Gutschriften nannten im Adressfeld den Namen und die Anschrift des Steuerpflichtigen und nahmen im Übrigen auf die zwischen der KG und den Erfindern abgeschlossenen Verträge Bezug.
Während der Steuerpflichtige von der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes ausging, besteuerte das FA die Umsätze unter Hinweis auf § 14c Abs. 2 UStG mit dem Regelsteuersatz. Einspruch und Klage blieben erfolglos.
Der BFH sieht dies jedoch anders und verwies den Streitfall an die Vorinstanz zurück. Eine Steuerschuld nach § 14c Abs. 2 EStG kommt nur in Betracht, wenn in den Gutschriften eine andere Person als die Person, die die Leistung tatsächlich erbracht hat, als Leistender angegeben ist. Dies hatte das FG zu Unrecht ohne Berücksichtigung der insoweit auszuschöpfenden Auslegungsmöglichkeiten bejaht.
Wer in einer Rechnung einen Steuerbetrag gesondert ausweist, obwohl er zum gesonderten Ausweis der Steuer nicht berechtigt ist (unberechtigter Steuerausweis), schuldet gemäß § 14c Abs. 2 Satz 1 UStG den ausgewiesenen Betrag. Das Gleiche gilt gemäß § 14c Abs. 2 Satz 2 UStG, wenn jemand wie ein leistender Unternehmer abrechnet und einen Steuerbetrag gesondert ausweist, obwohl er nicht Unternehmer ist oder eine Lieferung oder sonstige Leistung nicht ausführt.
Die Rechnung, die i.S. von § 14c UStG zu einem unberechtigten Steuerausweis führt, muss gewisse Mindestangaben enthalten. Hierzu gehören Angaben zum Rechnungsaussteller, zum Leistungsempfänger, zur Leistungsbeschreibung, zum Entgelt und zur gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer.
Ob diese Angaben unzutreffend sind und zu einer Steuerschuld aufgrund eines unberechtigten Steuerausweises führen können, bestimmt sich nach allgemeinen Grundsätzen. Daher sind wie bei der Prüfung, ob eine Rechnung hinreichende Angaben enthält, die zum Vorsteuerabzug berechtigten, auch bei Anwendung von § 14c Abs. 2 UStG Bezugnahmen in der Rechnung auf andere Dokumente zu berücksichtigen.
Verweist (wie im Streitfall) eine Gutschrift auf einen Vertrag, aus dem sich die Person des Leistenden ergibt, kann diese Bezugnahme der Annahme eines unberechtigten Steuerausweises aufgrund einer unzutreffenden Bezeichnung des Leistenden entgegenstehen. Die Gutschriften, aus denen das FG einen unberechtigten Steuerausweis ableitet, waren zwar im Adressfeld an den Steuerpflichtigen gerichtet und wiesen seine Anschrift aus. Die Gutschriften nahmen aber auch auf den der Leistungserbringung jeweils zugrunde liegenden Lizenzvertrag Bezug.
Ist mit dem FG davon auszugehen, dass Unternehmer die Bruchteilsgemeinschaft, nicht aber der einzelne Erfinder war, liegt es nach Auffassung des BFH nahe, die Gutschriften, die auf die der Leistungserbringung zugrunde liegenden Lizenzverträge verwiesen, aufgrund dieser Bezugnahme als an die jeweilige Bruchteilsgemeinschaft als Leistenden erteilt anzusehen. Dabei ist auch zu beachten, dass im Streitfall die Leistungserbringung als solche unstreitig ist und die Pflicht zur Berücksichtigung aller vom Steuerpflichtigen beigebrachten zusätzlichen Informationen auch das FG trifft. Geht das FG daher von einer Unternehmereigenschaft der Gemeinschaft anstelle des Gemeinschafters aus, hat es sich mit der naheliegenden Möglichkeit auseinanderzusetzen, dass die Gutschrift aufgrund einer Bezugnahme auf den der Leistungserbringung zugrunde liegenden Vertrag als auf die Gemeinschaft als Leistende ausgestellt anzusehen ist.
Der BFH stellte abschließend heraus, dass, sollte im Streitfall ausgeschlossen sein, dass die Erfindergemeinschaft in den Gutschriften als Leistende genannt war, sich das FG zudem mit der Frage wird auseinandersetzen müssen, ob eine an einen Nichtunternehmer vom Gutschriftenaussteller erteilte Gutschrift überhaupt eine Steuerschuld aufgrund eines Steuerausweises begründen kann.
Verlag Dr. Otto Schmidt
UStG § 14c
MwStSystRL Art. 203
Der Steuerpflichtige war mit anderen Personen als Erfinder tätig. Er schloss zusammen mit drei anderen Personen als Lizenzgeber Lizenzverträge mit einer KG für die Vermarktung von Erfindungen. Die KG sollte Gutschriften erstellen. Seit 1998 versteuerte der Steuerpflichtige die anteiligen Einnahmen aus der Lizenzeinräumung als Einzelunternehmer. Die KG erstellte Gutschriften unter Anwendung des Regelsteuersatzes. Die Gutschriften nannten im Adressfeld den Namen und die Anschrift des Steuerpflichtigen und nahmen im Übrigen auf die zwischen der KG und den Erfindern abgeschlossenen Verträge Bezug.
Während der Steuerpflichtige von der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes ausging, besteuerte das FA die Umsätze unter Hinweis auf § 14c Abs. 2 UStG mit dem Regelsteuersatz. Einspruch und Klage blieben erfolglos.
Der BFH sieht dies jedoch anders und verwies den Streitfall an die Vorinstanz zurück. Eine Steuerschuld nach § 14c Abs. 2 EStG kommt nur in Betracht, wenn in den Gutschriften eine andere Person als die Person, die die Leistung tatsächlich erbracht hat, als Leistender angegeben ist. Dies hatte das FG zu Unrecht ohne Berücksichtigung der insoweit auszuschöpfenden Auslegungsmöglichkeiten bejaht.
Wer in einer Rechnung einen Steuerbetrag gesondert ausweist, obwohl er zum gesonderten Ausweis der Steuer nicht berechtigt ist (unberechtigter Steuerausweis), schuldet gemäß § 14c Abs. 2 Satz 1 UStG den ausgewiesenen Betrag. Das Gleiche gilt gemäß § 14c Abs. 2 Satz 2 UStG, wenn jemand wie ein leistender Unternehmer abrechnet und einen Steuerbetrag gesondert ausweist, obwohl er nicht Unternehmer ist oder eine Lieferung oder sonstige Leistung nicht ausführt.
Die Rechnung, die i.S. von § 14c UStG zu einem unberechtigten Steuerausweis führt, muss gewisse Mindestangaben enthalten. Hierzu gehören Angaben zum Rechnungsaussteller, zum Leistungsempfänger, zur Leistungsbeschreibung, zum Entgelt und zur gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer.
Ob diese Angaben unzutreffend sind und zu einer Steuerschuld aufgrund eines unberechtigten Steuerausweises führen können, bestimmt sich nach allgemeinen Grundsätzen. Daher sind wie bei der Prüfung, ob eine Rechnung hinreichende Angaben enthält, die zum Vorsteuerabzug berechtigten, auch bei Anwendung von § 14c Abs. 2 UStG Bezugnahmen in der Rechnung auf andere Dokumente zu berücksichtigen.
Verweist (wie im Streitfall) eine Gutschrift auf einen Vertrag, aus dem sich die Person des Leistenden ergibt, kann diese Bezugnahme der Annahme eines unberechtigten Steuerausweises aufgrund einer unzutreffenden Bezeichnung des Leistenden entgegenstehen. Die Gutschriften, aus denen das FG einen unberechtigten Steuerausweis ableitet, waren zwar im Adressfeld an den Steuerpflichtigen gerichtet und wiesen seine Anschrift aus. Die Gutschriften nahmen aber auch auf den der Leistungserbringung jeweils zugrunde liegenden Lizenzvertrag Bezug.
Ist mit dem FG davon auszugehen, dass Unternehmer die Bruchteilsgemeinschaft, nicht aber der einzelne Erfinder war, liegt es nach Auffassung des BFH nahe, die Gutschriften, die auf die der Leistungserbringung zugrunde liegenden Lizenzverträge verwiesen, aufgrund dieser Bezugnahme als an die jeweilige Bruchteilsgemeinschaft als Leistenden erteilt anzusehen. Dabei ist auch zu beachten, dass im Streitfall die Leistungserbringung als solche unstreitig ist und die Pflicht zur Berücksichtigung aller vom Steuerpflichtigen beigebrachten zusätzlichen Informationen auch das FG trifft. Geht das FG daher von einer Unternehmereigenschaft der Gemeinschaft anstelle des Gemeinschafters aus, hat es sich mit der naheliegenden Möglichkeit auseinanderzusetzen, dass die Gutschrift aufgrund einer Bezugnahme auf den der Leistungserbringung zugrunde liegenden Vertrag als auf die Gemeinschaft als Leistende ausgestellt anzusehen ist.
Der BFH stellte abschließend heraus, dass, sollte im Streitfall ausgeschlossen sein, dass die Erfindergemeinschaft in den Gutschriften als Leistende genannt war, sich das FG zudem mit der Frage wird auseinandersetzen müssen, ob eine an einen Nichtunternehmer vom Gutschriftenaussteller erteilte Gutschrift überhaupt eine Steuerschuld aufgrund eines Steuerausweises begründen kann.