05.02.2020

Störung der Totenruhe rechtfertigt nicht unbedingt fristlose Kündigung

Eine Kirchengemeinde kann einem Friedhofsgärtner nicht ohne Abmahnung nach 25 Jahren beanstandungsfreier Tätigkeit fristlos kündigen, auch wenn dessen Mitarbeiter sich im Umgang mit einer Leiche strafbar gemacht hat.

OLG Düsseldorf v. 26.11.2019 - I-21 U 38/19
Der Sachverhalt:
Der Friedhofsgärtner wurde im September 2016 mit der Vorbereitung einer Beerdigung in dem mittleren Grab einer Familiengrabstätte beauftragt. In dem linken Grab war zuletzt 2010 ein Familienmitglied beerdigt worden. Ein Mitarbeiter des Friedhofsgärtners verwechselte bei den Aushubarbeiten die Gräber und hub das linke Grab aus. Als er hierbei auf nicht verrottete Sargteile wie auch Leichenteile stieß, entsorgte er diese in einem Müllcontainer. Dort wurden sie wenige Tage später entdeckt. Darauf kündigte die Kirchengemeinde fristlos den Vertrag mit dem Friedhofsgärtner. Außerdem erklärte sie die ordentliche Kündigung.

Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass die Kirchengemeinde dem Friedhofsgärtner nicht nach 25 Jahren fristlos kündigen durfte. Das OLG Düsseldorf hat damit das erstinstanzliche Grundurteil des LG Wuppertal bestätigt. Dieses muss nun entscheiden, welche Vergütung dem Friedhofsgärtner der Höhe nach zusteht (Az.: 7 O 59/17).

Die Gründe:
Grundsätzlich ist einer Kirchengemeinde in einem solchen Fall eine weitere Tätigkeit des Mitarbeiters auf dem Friedhof nicht mehr zumutbar. Das rechtfertigt aber nicht die Kündigung gegenüber dem Kläger, der über 25 Jahre beanstandungsfrei gearbeitet hatte. Vielmehr hätte sie ihn abmahnen und ihm so Gelegenheit geben können, seinen Mitarbeiter von weiteren Tätigkeiten zu entbinden.

Deshalb kann der Friedhofsgärtner Vergütung für das halbe Jahr verlangen, das nach der fristlosen Kündigung bis zur fristgerechten Beendigung des Vertrages verging.
OLG Düsseldorf PM v. 04.02.2020
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