02.02.2016

Straftäter muss Namensänderung seines Kindes hinnehmen

Beantragt das Kind eines inhaftierten Straftäters, seinen Familiennamen in den seiner Mutter zu ändern, so kann dies aus Gründen des Kindeswohls erforderlich sein. Der Nachname der Mutter kann dem Kind ein Gefühl von Zugehörigkeit und Sicherheit vermitteln und so erhebliche Vorteile mit sich bringen, dass die Aufrechterhaltung des Namensbandes zum Vater nicht zumutbar erscheint. Dies insbesondere dann, wenn die Mutter das alleinige Sorgerecht hat, es der klare Wunsch des Kindes ist, den Namen der Mutter zu tragen, und keine persönliche Beziehung zum Vater besteht.

VG Münster 27.1.2016, 1 K 190/14
Der Sachverhalt:
Der Kläger wurde mehrfach wegen verschiedener Straftaten zu Geld- und Freiheitsstrafen verurteilt und befindet sich seit 2010 fast durchgängig in Haft. Ende 2013 beantragte der 2008 geborene Sohn des Klägers (Beigeladener) beim Beklagten, seinen Familiennamen in den seiner Mutter zu ändern. Diesem Antrag gab der Beklagte im Januar 2014 statt.

Hiergegen wandte sich der Kläger u.a. mit der Begründung, er habe mit der Namensgebung seine Verbundenheit zu seinem Sohn dokumentiert. Dieser solle langfristig Kontakt zu seiner Familie väterlicherseits haben. Dieses ihm als Vater zustehende Recht sei durch die Namensänderung verletzt.

Das VG wies die Klage ab. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Der Kläger kann gegen das Urteil die Zulassung der Berufung an das OVG beantragen.

Die Gründe:
Die Änderung des Familiennamens ist aus Gründen des Kindeswohls erforderlich. Sie bringt dem Beigeladenen so erhebliche Vorteile, dass die Aufrechterhaltung des Namensbandes zum Kläger nicht zumutbar erscheint.

Der Nachname der Mutter wird dem Sohn des Klägers ein Gefühl von Zugehörigkeit und Sicherheit vermitteln. Hauptbezugsperson ist seit seiner Geburt die Mutter, die auch das alleinige Sorgerecht hat. Die Namensänderung entspricht zudem dem Wunsch des Beigeladenen und seinem Bedürfnis, auch namensmäßig mit der Mutter verbunden zu sein. Demgegenüber hat er keine persönliche Beziehung zum Kläger. Eine solche hat sich aufgrund seines geringen Alters im Zeitpunkt der Trennung der Eltern im Oktober 2009 und den wenigen persönlichen Kontakten bedingt durch die wiederholten Inhaftierungen des Klägers nicht entwickelt.

Der inzwischen fast achtjährige Sohn des Klägers möchte aufgrund des kriminellen Verhaltens des Klägers in der Vergangenheit auch keinen persönlichen Kontakt zum Kläger. Darüber hinaus bringt die Namensänderung dem Sohn des Klägers den erheblichen Vorteil, sich von der kriminellen Vergangenheit des Klägers distanzieren zu können. Der Beklagte hat zutreffend darauf hingewiesen, dass der Familienname des Klägers auch noch nach längerer Zeit mit der Straftat des Klägers in Verbindung gebracht werden wird.

Bei einer Beibehaltung des bisherigen Familiennamens wären Nachteile für seine schulische und berufliche Entwicklung nicht auszuschließen. Das Interesse des Klägers an einer Beibehaltung des Namens hat demgegenüber zurückzutreten. Der Kläger hat sich um das Wohlergehen seines Sohnes nur wenig gekümmert. Zwar hat er sich immer wieder einmal um Kontakt zu ihm bemüht. Diesen Kontakt auch zu halten, ist allerdings an dessen eigenem Verhalten, nämlich an seiner kriminellen Lebensweise, gescheitert.

VG Münster PM vom 1.2.2016
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