30.05.2017

Streit über Entlassung eines Testamentsvollstreckers kann testamentarisch nicht ausschließlich einem Schiedsgericht zugewiesen werden

Streitigkeiten über die Entlassung eines Testamentsvollstreckers können in einer letztwilligen Verfügung nicht einseitig durch den Erblasser unter Ausschluss der staatlichen Gerichtsbarkeit einem Schiedsgericht zugewiesen werden. Ein derartiges Verständnis des Ausspruchs über die beschränkte Zulassung trägt auch der mit dem Prinzip der Zulassung der Rechtsbeschwerde verfolgten Konzentration des Rechtsbeschwerdegerichts auf rechtsgrundsätzliche Fragen Rechnung.

BGH 17.5.2017, IV ZB 25/16
Der Sachverhalt:
Die im Juli 2014 verstorbene Erblasserin sowie ihr 2010 verstorbener Ehemann hatten 2006 ein gemeinschaftliches Testament errichtet, in dem sie sich gegenseitig zu Alleinerben einsetzten. Zu Schlusserben wurden die Beteiligten zu 1) bis 3) bestimmt. Unter Ziffer V wurde für den Schlusserbfall Testamentsvollstreckung angeordnet und der Beteiligte zu 4) zum Testamentsvollstrecker bestimmt. Ihm wurde für den Fall des Wegfalls seiner Person als Testamentsvollstrecker ferner das Recht eingeräumt, einen Nachfolger zu bestimmen. Außerdem wurde im Wege der Auflage bestimmt, dass alle Streitigkeiten unter Ausschluss der ordentlichen Gerichte dem Schiedsgericht für Erbstreitigkeiten e.V. (DSE) und der von dieser zugrunde gelegten jeweils aktuellen Schiedsordnung zu unterwerfen sind.

Der Beteiligte zu 4) beantragte im Herbst 2014 unter Annahme des Amtes die Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses. Dem traten die Beteiligten zu 1) bis 3) entgegen. Das Nachlassgericht erachtete im Dezember 2014 die erforderlichen Tatsachen für die Erteilung des Zeugnisses für festgestellt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Beteiligten zu 1) bis 3) wurde durch das OLG im April 2015 zurückgewiesen. Erstmals im Januar 2015 hatten die Beteiligten zu 1) bis 3) die Entlassung des Testamentsvollstreckers beantragt. Sie stützen den Antrag auf die Nichtvorlage eines Nachlassverzeichnisses trotz Zeitablaufs von fast einem Jahr seit Amtsantritt, unzulänglich erteilte Auskünfte, unterlassene Rechnungslegung trotz mehrfacher Aufforderung, bewusste Schädigung des Nachlasses und der Erbengemeinschaft.

Der Beteiligte zu 4) rügte u.a. die Zuständigkeit der staatlichen Gerichte für den Entlassungsantrag. Ferner stellte er Pflichtverletzungen, die seine Entlassung rechtfertigen könnten, in Abrede. Das Nachlassgericht wies den Entlassungsantrag zurück. Das Beschwerdegericht änderte die Entscheidung ab und wies die Vorinstant an, den Beteiligten zu 4) als Testamentsvollstrecker zu entlassen. Ferner räumte es ihm die Möglichkeit ein, bis einen Monat nach Rechtskraft von seiner Berechtigung zur Benennung eines Nachfolgers im Amt des Testamentsvollstreckers gegenüber dem Nachlassgericht Gebrauch zu machen. Die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde blieb vor dem BGH erfolglos.

Gründe:
Ohne Erfolg rügte der Beteiligte zu 4) die Zuständigkeit der staatlichen Gerichte. Die Frage, ob eine derartige Schiedsklausel auch das Verfahren über den Antrag auf Entlassung eines Testamentsvollstreckers gem. § 2227 BGB erfasst, wird unterschiedlich beurteilt. Allerdings hält die Rechtsprechung sowie die überwiegende Auffassung im Schrifttum die Übertragung der Aufgabe des Nachlassgerichts über die Entscheidung zur Entlassung eines Testamentsvollstreckers durch eine einseitige letztwillige Verfügung des Erblassers auf ein Schiedsgericht für unzulässig.

Nach ständiger BGH-Rechtsprechung kann das Beschwerdegericht die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, Abs. 2 u. 3 ZPO bzw. § 70 Abs. 1, Abs. 2 FamFG auf einen rechtlich selbständigen und abtrennbaren Teil des Streitstoffs beschränken, der Gegenstand einer gesonderten Festsetzung sein oder auf den der Beschwerdeführer sein Rechtsmittel beschränken könnte. Hierbei ist anerkannt, dass sich eine wirksame Beschränkung des Rechtsmittels bei uneingeschränkter Zulassung im Tenor der angefochtenen Entscheidung auch aus dessen Entscheidungsgründen ergeben kann. Eine derart beschränkte Zulassung der Revision oder Rechtsbeschwerde kommt insbesondere in Betracht, soweit es um die Zulässigkeit der Klage oder des Verfahrens geht oder wenn die im Tenor nicht eingeschränkte Zulassung der Rechtsbeschwerde mit der Frage der Zulässigkeit der Schiedseinrede gem. § 1032 Abs. 1 ZPO begründet wird.

Und so lag der Fall auch hier. Die Erwägungen des Beschwerdegerichtes ließen deutlich erkennen, dass es die Rechtsbeschwerde lediglich für die Frage der Zulässigkeit des Verfahrens unter dem Gesichtspunkt der Abgrenzung zur Schiedsgerichtsbarkeit zugelassen hatte. Anhaltspunkte dafür, dass sich die Zulassung auch auf die materiell-rechtliche Frage erstreckt hatte, ob ein wichtiger Grund für die Entlassung des Testamentsvollstreckers gem. § 2227 BGB vorgelegen hatte, bestanden nicht. Ein derartiges Verständnis des Ausspruchs über die beschränkte Zulassung trägt auch der mit dem Prinzip der Zulassung der Rechtsbeschwerde verfolgten Konzentration des Rechtsbeschwerdegerichts auf rechtsgrundsätzliche Fragen Rechnung und verhindert, dass durch eine formal undifferenzierte Zulassung der Rechtsbeschwerde abtrennbare Teile des Streitstoffs ohne ersichtlichen Grund einer Prüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht unterzogen werden müssen.

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