30.05.2017

Streit um die Ehewohnung: Notfalls entscheidet das Gericht!

Wenn sich Ehegatten nach einer Trennung nicht darauf einigen können, wer die gemeinsame Wohnung behalten darf, kann ein Gericht die Wohnung einem der beiden zusprechen, wenn dies nötig ist, um eine "unbillige Härte" zu verhindern (§ 1361b BGB). Das kommt insbesondere dann in Betracht, wenn sonst das Wohl von im Haushalt lebenden Kindern beeinträchtigt ist; darüber hinaus sind aber auch andere Fälle denkbar.

OLG Oldenburg 29.3.2017, 4 UF 12/17 u.a.
Der Sachverhalt:
Die Eheleute im vorliegenden Fall hatten sich getrennt. Der Ehemann, der früher bei einem Einsatzkommando der Polizei tätig war, zog daraufhin zunächst aus der Wohnung aus und zu seinen Eltern. Später wollte er dann wieder in die seiner Meinung nach "noch gemeinsame Wohnung" zurück, doch die Noch-Ehefrau verweigerte ihm den Zutritt. Sie verwies darauf, dass ihr Ehemann auf ihrem Anrufbeantworter eine erhebliche Drohung hinterlassen und sich gewaltsam Zugang zu der Wohnung verschafft, indem er die Terrassentür aufgebrochen habe. Das AG wies daraufhin der Ehefrau die Wohnung zu. Das Gericht hatte es für plausibel gehalten, dass der Mann seine Drohungen auch umsetzen werde.

Der Ehemann war der Ansicht, die Zuweisung der Wohnung an seine Frau sei nicht gerechtfertigt. Diese habe ihn schließlich provoziert und wahrheitswidrig behauptet, er habe Geld von ihrem Konto abgehoben. Das OLG hat allerdings die Entscheidung des AG bestätigt.

Die Gründe:
Ein weiteres Zusammenleben mit ihrem Mann war der Ehefrau nicht zuzumuten.

Wenn sich Ehegatten nach einer Trennung nicht darauf einigen können, wer die gemeinsame Wohnung behalten darf, kann ein Gericht die Wohnung einem der beiden zusprechen, wenn dies nötig ist, um eine "unbillige Härte" zu verhindern (§ 1361b BGB). Das kommt insbesondere dann in Betracht, wenn sonst das Wohl von im Haushalt lebenden Kindern beeinträchtigt ist. Darüber hinaus sind aber auch andere Fälle - wie hier - denkbar.

Aufgrund der Gefährdungslage für die Ehefrau war die Zuweisung der Wohnung an diese auch verhältnismäßig. Dem Mann konnte durchaus zugemutet werden, vorübergehend wieder bei seinen Eltern einzuziehen. Dort hatte er schließlich nach der Trennung bereits für einige Zeit gelebt.

OLG Oldenburg PM vom 29.5.2017