14.10.2011

Studenten können nur bei Bezug von BAföG von der Rundfunkgebührenpflicht befreit werden

Studenten, die keine Leistungen nach dem BAföG beziehen, sondern ihren Lebensunterhalt durch einen Studienkredit bestreiten, können grundsätzlich nicht nach § 6 RGebStV von der Rundfunkgebührenpflicht befreit werden. Hierin liegt weder ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz noch gegen das Sozialstaatsprinzip.

BVerwG 12.10.2010, 6 C 34.10
Der Sachverhalt:
Die Klägerin studiert in Gießen und nutzt einen PC. Sie wohnt in einem Studentenheim und erhält einen rückzahlbaren Studienkredit. Gleichzeitig stellte sie einen Antrag auf Befreiung von der Zahlung der Rundfunkgebühren. Die GEZ lehnte den Befreiungsantrag mit Bescheid vom 1.4.2009 ab.

Die Klägerin war der Ansicht, angesichts der Tatsache, dass nach § 6 Abs. 1 RGebStV Empfänger von Leistungen nach dem BAföG, Empfänger von Berufsausbildungsbeihilfen nach dem 4. Kapitel sowie Empfänger von Ausbildungsgeld von der Rundfunkgebührenpflicht befreit würden, nicht aber Studenten, die sich durch einen Studienkredit finanzierten, dürfte es sich dabei um eine gesetzeswidrige Regelungslücke handeln, den sie für verfassungswidrig halte.

Die Klage blieb in allen Instanzen erfolglos.

Die Gründe:
Studenten, die keine Leistungen nach dem BAföG beziehen, sondern ihren Lebensunterhalt durch einen Studienkredit bestreiten, können grundsätzlich nicht nach § 6 RGebStV von der Rundfunkgebührenpflicht befreit werden.

Eine Befreiung konnte die Klägerin im vorliegenden Fall weder nach den Regelvoraussetzungen noch als Härtefall beanspruchen. Der RGebStV sieht in seiner geltenden Fassung anders als das frühere Recht eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht nicht schon allgemein dann vor, wenn der Rundfunkteilnehmer nur über ein geringes Einkommen verfügt. Maßgeblich ist vielmehr, dass eine bestimmte staatliche Sozialleistung bezogen wird. Dadurch soll die Rundfunkanstalt von einer eigenen Prüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Rundfunkteilnehmers entlastet werden.

Mit der Gewährung dieser Leistung wird gleichsam als Paket auch über die Befreiung von den Rundfunkgebühren entschieden. Eine besondere Härte liegt nicht vor, wenn ein Lebenssachverhalt dem Grunde nach von einer dieser Sozialleistungen erfasst wird, die ausbildungsbedingte Einkommenslosigkeit etwa durch das BAföG, der Student aber keine Ausbildungsförderung nach diesem Gesetz erhält, weil er die Voraussetzungen nicht erfüllt oder - aus welchen Gründen auch immer - keinen Antrag auf Gewährung der Leistung gestellt hat. Hierin liegt weder ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz noch gegen das Sozialstaatsprinzip.

Linkhinweis:

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BVerwG PM Nr. 84 vom 12.10.2011
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