02.02.2018

Sturz auf schadhaftem Radweg führt nicht zwangsläufig zu einem Schadensersatzanspruch

Die Kommunen müssen nur die Gefahren ausräumen und ggf. vor ihnen warnen, die für den sorgfältigen Straßenbenutzer nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind und auf die dieser sich nicht oder nicht rechtzeitig einstellen kann. Die Behörden haben hingegen regelmäßig keine weitergehenden Pflichten, wenn der Verkehrsteilnehmer bei zweckgerechter Benutzung der Straße und der Anwendung der gebotenen Aufmerksamkeit etwaige Schäden selbst abwenden kann.

LG Magdeburg 1.2.2018, 10 O 984/17
Der Sachverhalt:
Die Klägerin mittlerweile 80-jährige war am Nachmittag des 24.3.2016 auf dem Fahrradweg Löderburger See/Atensleben gestürzt. Ursache des Sturzes soll gewesen sein, dass durch Wurzelaufbruch der Teerbelag des Fahrradweges aufgewölbt worden sein soll. Die Klägerin war der Ansicht, die beklagte Stadt habe ihre Verkehrssicherungspflichten verletzt, da es an dieser Stelle bereits zuvor zu anderen Fahrradunfällen gekommen sei, ohne dass die Stadt den Radweg repariert habe. Sie forderte mindestens 3.500 € Schmerzensgeld sowie Schadensersatz für ihr beschädigtes Fahrrad und die Brille i.H.v. rund 400 €.

Das LG Magdeburg hat die Klage abgewiesen.

Die Gründe:
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Schmerzensgeld und Schadensersatz.

Zwar war der Radweg in einem unfallträchtigen Zustand. Allerdings hatte der Kläger den Unfall selbst verschuldet. Die Vernehmung einer Zeugin und die Fotos von der Unfallstelle haben ergeben, dass der schlechte Zustand des Radweges schon von weitem gut erkennbar gewesen sei. Die Klägerin hätte demnach ihr Fahrverhalten darauf einstellen können bzw. müssen. Außerdem war die Klägerin - wie sie selbst vor Gericht einräumt hatte - gegen Ende der Radtour erschöpft gewesen.

Die beklagte Stadt muss nur die Gefahren ausräumen und ggf. vor ihnen warnen, die für den sorgfältigen Straßenbenutzer nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind und auf die dieser sich nicht oder nicht rechtzeitig einstellen kann. Die Behörden haben hingegen regelmäßig keine weitergehenden Pflichten, wenn der Verkehrsteilnehmer bei zweckgerechter Benutzung der Straße und der Anwendung der gebotenen Aufmerksamkeit etwaige Schäden selbst abwenden kann. Die Gebietskörperschaften müssen mit Rücksicht auf die vielfältigen Aufgaben der öffentlichen Hand nur diejenigen Maßnahmen ergreifen, die objektiv erforderlich und noch objektiven Maßstäben zumutbar sind.

LG Magdeburg PM vom 1.2.2018