19.02.2015

Sturz beim selbständigen Toilettengang: Krankenhaus haftet nicht gegenüber Patientin

Eine Klinik haftet nicht für die Folgen des Sturzes einer Patientin bei einem ohne Hilfestellungen getätigten Toilettengang. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Patientin die Möglichkeit hatte, Hilfe des Pflegepersonals in Anspruch zu nehmen.

OLG Hamm 2.12.2014, 26 U 13/14
Der Sachverhalt:
Die 1940 geborene Klägerin stürzte im März 2011 auf einer Treppe und zog sich eine Fraktur am linken Oberarm zu. Diese wurde im nahe gelegenen beklagten Krankenhaus operativ versorgt. Während des Krankenhausaufenthaltes musste die Klägerin zudem mit dem Einsatz einer Totalendoprothese an der Hüfte operiert werden.

Wenige Tage nach der Hüftoperation stürzte die Klägerin, als sie die Krankenhaustoilette ohne Unterstützung des Pflegepersonals aufsuchte. Sie fiel auf einen erhöhten Toilettensitz zurück, der sich verschob. Die Klägerin verletzte sich erneut am linken Oberarm, als sie versuchte, sich abzustützen. Auch diese Verletzung musste operativ versorgt werden.

Mit ihrer Klage verlangt die Klägerin vom Krankenhaus Schadensersatz, u.a. ein Schmerzensgeld in der Größenordnung von 40.000 €. Ihre Oberarmfrakturen seien fehlerhaft operiert worden, so dass sie nach wie vor Schmerzen im Schulterbereich habe. Das Krankenhaus sei für ihren Sturz auf der Toilette, bei dem sie von einem nur lose aufgelegten Toilettenring gerutscht sei, verantwortlich.

Das LG wies die Klage ab. Die Berufung der Klägerin hatte vor dem OLG keinen Erfolg. Die Revision zum BGH wurde nicht zugelassen.

Die Gründe:
Der Klägerin stehen weder unter dem Gesichtspunkt eines Behandlungsfehlers Ansprüche gegen die Beklagten zu, noch wegen des Sturzes von der Toilettenerhöhung.

Nach Anhörung eines medizinischen Sachverständigen konnte keine fehlerhafte operative Versorgung der Oberarmfrakturen der Klägerin festgestellt werden. Die Schrauben, die bei den Operationen verwendet wurden, sind ordnungsgemäß eingesetzt worden. Beide Operationen sind laut Sachverständigem gut ausgeführt worden. Die in Folge der letzten Operation im Schulterbereich verbliebenen Schmerzen sind der erneuten und sehr erheblichen Bruchsituation geschuldet. Die Heilungskomplikation ist insoweit schicksalhaft; bei etwa einem Drittel der Patienten mit vergleichbaren Verletzungen bleiben derartige Beschwerden zurück.

Im Hinblick auf den Sturz von der Toilette liegt keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht oder eine Sorgfaltspflichtverletzung des pflegerischen Personals vor. Für den Sturz der Klägerin beim Toilettengang ist das Krankenhaus demzufolge nicht verantwortlich. Es konnte nicht festgestellt werden, dass die Klägerin durch eine verkehrsunsichere Sanitäreinrichtung zu Fall gekommen ist. Die verwandte Toilettenerhöhung war ausreichend stabil befestigt, auch wenn sie u.U. ausgehebelt werden kann, wenn sich der Benutzer auf sie herabfallen lässt.

Im Übrigen kann dem Krankenhaus nicht vorgeworfen werden, dass die Klägerin die Toilette ohne Hilfe des Pflegepersonals aufgesucht hat. Nach den Ausführungen des Sachverständigen durfte sie die Toilette auch nach den durchgeführten Operationen alleine aufsuchen, wenn sich dies selbst zutraute. Die Klägerin selbst hat eingeräumt, dass sie am Unfalltage auf Hilfe des Pflegepersonals verzichtet hat, die Hilfe aber auf ihr Verlangen hin bekommen hätte. Da die Klägerin die mögliche Hilfeleistung des Pflegepersonals demnach nicht in Anspruch genommen hat, wirkt sich ihr Sturz nicht zulasten des Krankenhauses aus.

Linkhinweis:

OLG Hamm PM vom 18.2.2015
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