Sturz einer Arbeitnehmerin während eines betrieblich veranlassten Grillabends ist ein Arbeitsunfall
SG Dortmund 1.2.2018, S 18 U 211/15Die Klägerin, eine Industriekauffrau, die an einem Workshop ihres Arbeitgebers zur Verbesserung der Zusammenarbeit der Abteilungen teilnahm, verunfallte. Während des Grillabends mit offenem Ende und freiem Essen und Trinken knickte die alkoholisierte Klägerin auf dem Weg zur Toilette um und brach sich dabei das linke Sprunggelenk.
Die beklagte Berufsgenossenschaft Holz und Metall BGHM in Dortmund lehnte die Anerkennung eines Arbeitsunfalls ab, da sich die Klägerin zum Zeitpunkt des Unfalls nicht bei einer versicherten Tätigkeit befunden habe.
Die dagegen gerichtete Klage hatte vor dem SG Erfolg.
Die Gründe:
Das Umknicken der Klägerin auf dem Weg zur Toilette war ein Arbeitsunfall. Die Klägerin hat sich zum Unfallzeitpunkt auf dem versicherten Weg zur Toilette im Rahmen einer Betriebsgemeinschaftsveranstaltung befunden. Der Grillabend war zu diesem Zeitpunkt noch nicht beendet, auch wenn keine Anwesenheitspflicht mehr bestanden hat.
Etwas anderes ergibt sich nicht wegen der Alkoholisierung der Klägerin. Der Genuss von Alkohol stand dem Ziel der Veranstaltung nicht entgegen. Sie war zudem nicht derart betrunken, dass sie nicht mehr angemessen an dem geselligen Beisammensein teilnehmen konnte.