12.06.2018

Sturz vom Kamel: Kamelführer kann sich nicht auf das Privileg des Haustierhalters berufen

Bei einem Kamel handelt es sich jedenfalls in Deutschland nicht um ein Haus- und Nutztier, weshalb sich ein Kamelführer auch nicht auf das Privileg des Haustierhalters berufen kann. Ein Kamelführer ist wie ein Fahrzeuglenker für die Sicherheit der Reiterin oder des Reiters, die das Kamel nicht selbst lenken, verantwortlich.

OLG Stuttgart 7.6.2018, 13 U 194/17
Der Sachverhalt:
Klägerin hatte im September 2012 zusammen mit ihrer Mutter auf einer Kamelfarm einen einstündigen Kamelausritt unternommen. Dabei lief der beklagte Inhaber des Kamelhofs zwischen den beiden Kamelen und führte diese an einer Kette. Die Kamele wurden angehalten, als die Gruppe einige Hunde samt Haltern passierte. Beim Weiterlaufen erschraken die Kamele allerdings aufgrund des einsetzenden Hundegebells so sehr, dass sie eine abrupte Linkswendung vollführten, woraufhin die seinerzeit 27- jährige Klägerin aus einer Sitzhöhe von 1,87 m kopfüber zu Boden fiel. Sie erlitt u.a. schwere Kopfverletzungen, was zu erheblichen Einschränkungen ihrer Erwerbstätigkeit führte.

Das LG sprach der Klägerin Schmerzensgeld i.H.v. 50.000 € sowie Schadensersatz für den Verdienstausfall i.H.v. rd. 21.000 € zu. Auf die Anschlussberufung der Klägerin erhöhte das OLG das erstinstanzlich zugesprochene Schmerzensgeld auf 70.000 € und bestätigte im Wesentlichen den der verletzten Ärztin zugesprochenen Schadensersatz. Die Revision wurde nicht zugelassen.

Gründe:
Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch gem. § 833 S. 1 BGB, sog. Tierhalterhalterhaftung. Eine sog. Exkulpationsmöglichkeit nach § 833 S. 2 BGB lag nicht vor, da es sich bei dem Kamel nicht - jedenfalls nicht in Deutschland, wo die Kamelhaltung sehr selten ist - um ein Haus- und Nutztier handelt. Somit konnte sich der Beklagte als Kamelführer nicht auf das Privileg des Haustierhalters - sich durch Nachweis pflichtgemäßen Verhaltens von der Haftung zu befreien - berufen.

Außerdem konnte sich der Beklagte auch deshalb nicht entlasten, weil er die bei der Beaufsichtigung der Kamele erforderliche Sorgfalt nicht beobachtet hatte. Ein Kamelführer ist wie ein Fahrzeuglenker für die Sicherheit der Reiterin oder des Reiters, die das Kamel nicht selbst lenken, verantwortlich. So hätte der Beklagte im vorliegenden Fall nicht allein beide Kamele mit Führkette am Strick führen dürfen. Infolgedessen konnte er nämlich nicht so gut auf die beiden Tiere einwirken und die Reiterin nicht vor Gefahren durch die Schreckreaktionen der Kamele schützen.

Letztlich schied auch ein Mitverschulden der Klägerin wegen des Nichttragens eines Helmes aus, denn davon hatte der Beklagte zuvor quasi abgeraten und sich dadurch insbesondere sorgfaltswidrig verhalten.

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