Substantiierungspflichten eines nach Tod des Mieters in das Mietverhältnis eintretenden volljährigen Kindes
AG Frankenthal 16.8.2017, 3a C 103/17Der Kläger ist Eigentümer einer Wohnung. Diese war ursprünglich an die Eheleute D. vermietet worden. Die zuletzt dort wohnende Ehefrau verstarb im Februar 2017. Mit Schreiben vom 28.2.2017 beantragte der beklagte Sohn der Verstorbenen, in den Mietvertrag einzutreten. Der Kläger lehnte dies allerdings ab. Der Beklagte bewohnt dennoch die streitgegenständliche Wohnung. Im März 2017 wurde ein Eintrittsrecht verneint und daneben eine außerordentliche fristlose sowie eine ordentliche fristgerechte Kündigung ausgesprochen.
Der Kläger behauptete, ein Anspruch auf Herausgabe der Wohnung sei begründet, da es an den Voraussetzungen eines Eintrittsrecht in das mit der Verstorbenen bestehende Mietverhältnis fehle. Der Beklagte stehe in Bezug von Leistungen nach dem SGB II. Deshalb sei ihm aus wichtigem Grund gekündigt worden. Das AG gab der Räumungsklage statt.
Die Gründe:
Der Kläger hat einen Anspruch auf Räumung und Herausgabe der streitgegenständlichen Wohnung gem. § 985 BGB. Der Beklagte blieb für ein behauptetes Recht zum Besitz im Rahmen des Eintritts in das mit der verstorbenen Mutter bestehende Mietverhältnis, § 563 Abs. 2 BGB, mangels hinreichend substantiierter Tatsachenbehauptungen beweisfällig.
Zwar ist an die Beantwortung der Frage, ob ein im Haushalt des verstorbenen Mieters lebendes eigenes Kind in das Mietverhältnis eingetreten ist, keine überspannten Anforderungen zu stellen. Es reicht vielmehr aus, wenn das Kind in dessen Haushalt gelebt hat, während sonstige Angehörige den Haushalt zusammen mit dem verstorbenen Mieter geführt haben müssen. Dabei müssen die Personen gem. § 563 Abs. 1 u. Abs. 2 BGB beweisen, dass sie zum privilegierten Personenkreis gehören und einen gemeinsamen Haushalt geführt haben. Pauschale Behauptungen reichen hierzu allerdings nicht aus. Es müssen vielmehr hinreichend Indizien vorgetragen werden, unerträgliche Nachforschungen in der Intimsphäre sind aber nicht veranlasst.
Das Eintrittsrecht der Kinder kann dadurch verloren gehen, dass sie ausgezogen sind. Denn dies stellt grundsätzlich das Ende des Lebens im gemeinsamen Haushalt dar. Soweit der Beklagte im vorliegenden Fall das Zusammenleben im gemeinsamen Haushalt behauptet hatte, fehlte es an substantiierter Darlegung hierzu. So hatte der Beklagte einerseits behauptet, ununterbrochen im gemeinsamen Haushalt mit der mittlerweile verstorbenen Mutter gelebt zu haben. Andererseits wurden unterschiedliche Wohnanschriften gegenüber Behörden genannt.
Unabhängig davon war die Kündigung aus wichtigem Grund gem. § 563 Abs. 4 BGB wirksam, denn der Vermieter kann dem Eintretenden außerordentlich fristgerecht kündigen, wenn ein wichtiger Grund in der Person des Eintretenden vorliegt. Dabei ist regelmäßig die fehlende oder gefährdet erscheinende Zahlungsfähigkeit des Eintretenden ein wichtiger Grund, da § 563 Abs. 4 verhindern will, dass sich der Vermieter in Zukunft Vertragsstörungen ausgesetzt sehen muss.
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