04.05.2011

Tanken ohne Bezahlung: Kosten eines zur Ermittlung des Kfz-Halters eingesetzten Detektivs sind erstattungsfähig

Eine Tankstellenbetreiberin kann die zur Ermittlung eines Kunden aufgewandten Kosten von diesem erstattet verlangen, wenn er ohne zuvor zu bezahlen das Tankstellengelände verlässt. Der Tankstellenbetreiber muss sich auch bei relativ geringfügigen Beträgen nicht darauf verweisen lassen, von Ermittlungen wegen unbezahlt getankten Kraftstoffs abzusehen.

BGH 4.5.2011, VIII ZR 171/10
Der Sachverhalt:
Der Beklagte tankte im März 2008 an der von der Klägerin geführten Selbstbedienungstankstelle an der A 8 Dieselkraftstoff zum Preis von 10,01 €. An der Kasse bezahlte er lediglich einen Schokoriegel und zwei Vignetten zu einem Gesamtpreis von 25,30 €. Die Klägerin schaltete, nachdem sie bemerkt hatte, dass der Kraftstoff nicht bezahlt worden war, ein Detektivbüro zur Ermittlung des Beklagten ein. Hierfür sind Kosten i.H.v. 137 € angefallen. Zudem begehrt die Klägerin die Erstattung einer Auslagenpauschale von 25 € und vorgerichtlicher Anwaltsgebühren i.H.v. 39 €.

Das AG wies die Klage ab; das LG gab ihr statt. Die hiergegen gerichtete Revision des Beklagten hatte vor dem BGH keinen Erfolg.

Die Gründe:
Der Klägerin stehen die geltend gemachten Beträge jedenfalls als Verzugsschaden gem. § 280 Abs. 1, 2, § 286 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 4 BGB zu.

Beim Tanken an einer Selbstbedienungstankstelle kommt ein Kaufvertrag über den Kraftstoff bereits mit der Entnahme desselben zustande. Bereits zum Zeitpunkt des Verlassens der Tankstelle befand sich der Beklagte im Verzug mit seiner Zahlungspflicht. Einer Mahnung bedurfte es für den Verzugseintritt hier nicht, denn es ist dem Kunden einer Selbstbedienungstankstelle offensichtlich, dass er unverzüglich nach dem Tanken den Kaufpreis entrichten muss. Eine gesonderte Zahlungsaufforderung ist dem Tankstellenbetreiber zudem in der Regel ohne erheblichen Aufwand nicht möglich, sobald der Kunde die Tankstelle verlassen hat, da ihm die Personalien des Kunden und dessen Anschrift unbekannt sind.

Als Folge des Verzuges kann die Klägerin Ersatz ihrer Rechtsverfolgungskosten verlangen. Dazu gehören vorliegend auch die Kosten des Detektivbüros, da eine mehrstündige Videoauswertung vorgenommen werden musste, die die Klägerin nicht mit eigenem Personal bewerkstelligen konnte. Für die Frage der Angemessenheit der Höhe der Kosten ist nicht primär auf das Verhältnis zum Kaufpreis abzustellen, sondern darauf, ob die Aufwendungen sich im Rahmen dessen halten, was ein verständiger Mensch in gleicher Lage aufgewandt hätte. Dies war hier der Fall, weil Tankstellenbetreiber sich auch bei relativ geringfügigen Beträgen nicht darauf verweisen lassen müssen, von Ermittlungen wegen unbezahlt getankten Kraftstoffs abzusehen.

Linkhinweis:

Der Volltext der Entscheidung wird demnächst auf den Webseiten des BGH veröffentlicht.

Für die Pressemitteilung des BGH klicken Sie bitte hier.

BGH PM Nr. 72 vom 4.5.2011
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