Tarifbegünstigung bei Land - und Forstwirtschaft nach § 34b EStG
BMF-Schreiben
BMF-Schreiben v. 18.11.2018 - IV C 7 - S2291/18/10001, DOK 2018/0234364
EStG § 34b
Rotfäule ist eine durch holzzerstörende Pilze verursachte und regelmäßig nur an der Fichte auftretende Baumkrankheit. Sie kann in den gesunden Baum sowohl von er Wurzel her (Stammfäule) als auch durch Wunden in der Baumrinde (Wundfäule) eindringen. Nach der Entscheidung des BFH v. 10.10.1963 - V 422/60 S (BStBl. III 1964, 119) kann die Rotfäule nur insoweit zu einer Holznutzung infolge höherer Gewalt (§ 34b Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 und 2 EStG) führen, als sie einen Schaden verursacht, der die Summe der im forstwirtschaftlichen Betrieb des Steuerpflichtigen regelmäßig und üblich anfallenden Schäden mengenmäßig in erheblichem Umfang übersteigt. Zur Erleichterung der hieraus entstehenden Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten hat die Finanzverwaltung daher mit BMF-Schreiben v. 18.11.2018 eine Vereinfachungsregelung getroffen, um die Abgrenzung von Holznutzungen mit Rotfäule und deren Anerkennung als Holznutzungen infolge höherer Gewalt zu erleichtern. Die dortigen Regelungen gelten erstmals für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2018 beginnen.
Verlag Dr. Otto Schmidt
EStG § 34b
Rotfäule ist eine durch holzzerstörende Pilze verursachte und regelmäßig nur an der Fichte auftretende Baumkrankheit. Sie kann in den gesunden Baum sowohl von er Wurzel her (Stammfäule) als auch durch Wunden in der Baumrinde (Wundfäule) eindringen. Nach der Entscheidung des BFH v. 10.10.1963 - V 422/60 S (BStBl. III 1964, 119) kann die Rotfäule nur insoweit zu einer Holznutzung infolge höherer Gewalt (§ 34b Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 und 2 EStG) führen, als sie einen Schaden verursacht, der die Summe der im forstwirtschaftlichen Betrieb des Steuerpflichtigen regelmäßig und üblich anfallenden Schäden mengenmäßig in erheblichem Umfang übersteigt. Zur Erleichterung der hieraus entstehenden Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten hat die Finanzverwaltung daher mit BMF-Schreiben v. 18.11.2018 eine Vereinfachungsregelung getroffen, um die Abgrenzung von Holznutzungen mit Rotfäule und deren Anerkennung als Holznutzungen infolge höherer Gewalt zu erleichtern. Die dortigen Regelungen gelten erstmals für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2018 beginnen.